FinMin Baden-Württemberg, 22.6.2004, 3 - S 4521/24

Durch Art. 14 Nrn. 1 und 2 des HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (BGBl 2003 I S. 3076, BStBl 2004 I S. 120) sind § 9 Abs. 3 UStG und § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG geändert worden. Die Änderung zu § 13b UStG hat zur Folge, dass bei allen Umsätzen, die unter das GrEStG fallen und bei denen nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verzichtet worden ist, nicht mehr der Veräußerer, sondern nach § 13b Abs. 2 UStG der Erwerber Schuldner der USt ist, sofern er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Die Option zur Steuerpflicht gem. § 9 Abs. 1 UStG ist in den vorgenannten Fällen nur dann wirksam, wenn sie bereits in dem gem. § 311b Abs. 1 BGB zu beurkundenden Vertrag erklärt worden ist (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UStG).

Diese Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze, die unter das GrEStG fallen, ist mit Wirkung ab 1.4.2004 in Kraft getreten und grundsätzlich auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.3.2004 bewirkt werden. Zur Anwendung im Einzelnen wird auf das BMF-Schreiben vom 31.3.2004 (BStBl 2004 I S. 453) verwiesen.

Zu den Auswirkungen der Änderung des § 13b UStG auf die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage gilt Folgendes:

In Optionsfällen wird die USt zwingend vom Erwerber geschuldet; sie ist damit nicht mehr Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.

Gleiches gilt für Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher, die bereits nach der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung des § 13b UStG unter die USt-Schuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen (vgl. Art. 18 Nr. 5 des StÄndG 2001 vom 20.12.2001, BGBl 2001 I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4).

Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen.

 

Normenkette

UStG § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

UStG § 13b Abs. 2

UStG § 9

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