Rz. 87

Nicht zu dem Grundstücksbegriff gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG auch Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen. Hierbei handelt es sich um Berechtigungen (sogenannte grundstücksgleiche Rechte), auf die die Vorschriften des BGB Anwendung finden. Die Gewerbeberechtigungen werden auch dann nicht zu den Grundstücken gerechnet, wenn sie als subjektiv-dingliche Rechte Grundstücksbestandteile i. S. d. § 96 BGB sind.[1] Die Auslegung des Begriffs der Gewerbeberechtigung orientiert sich an den besonderen Bedürfnissen des Grunderwerbsteuerrechts, das nur die Übertragung des Grundstücks erfassen will. Bei den Mineralgewinnungsrechten ist das Bundesberggesetz[2] von Bedeutung, das zwischen bergfreien Bodenschätzen, auf die sich das Eigentum an einem Grundstück nicht erstreckt, und grundeigenen Bodenschätzen, die im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, unterscheidet.[3] Als Bodenschätze definiert das Bundesberggesetz in § 3 Abs. 1 alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen. Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers. Sie können nur zusammen mit dem Grundstück übertragen werden. Der darauf entfallende Kaufpreis unterliegt der GrESt. Bergfreie Bodenschätze (§ 3 Abs. 3 BbergG) sind u. a. Aluminium, Blei, Eisen, Gold, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Schwefel, Silber, Salze, Stein- und Braunkohle, Erdöl und Erdgas. Das Eigentum am Grundstück schließt diese Bodenschätze nicht ein. Zu ihrem Abbau bedarf es einer bergrechtlichen Bewilligung oder Bergwerkseigentum. Das Bergwerkseigentum wird verliehen. Es ist ein grundstücksgleiches Recht, gehört aber nicht zu den Grundstücken i. S. d. § 2 GrEStG.[4] Das Recht zur Sand- und Kiesgewinnung gehört nicht zu den Mineralgewinnungsrechten. Es ist nur eine im Eigentumsrecht selbst enthaltene Befugnis und somit lediglich Teil des Grundstückseigentums mit der Folge, dass der Grundstücksübergang sich auch auf das Sand- und Kiesvorkommen erstreckt.[5]

 

Rz. 88

Nicht zu dem Grundstücksbegriff gehört nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG auch das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins. Durch die Negativabgrenzung ergibt sich, dass der Erwerb des Erbbauzinsanspruchs als einer reinen Geldforderung keinen Grundstücksumsatz darstellt und folglich nicht der GrESt unterliegt, obwohl dieses Recht gem. § 96 BGB Bestandteil des erbbaubelasteten Grundstücks ist. Vgl. dazu auch BFH-Urteil v. 30.1.1991[6] sowie BFH-Beschluss v. 12.4.2000.[7]

[2] BBergG v. 13.8.1980, BGBl I 1980, 1310.
[4] OFD Hannover v. 18.11.1999, S 4521 – 5 – StH 563, StEd 2000, 63.

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