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Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 UStG gilt für alle Unternehmer, die entsprechende Umsätze ausführen. Sie gilt insbesondere auch für Land- und Forstwirte, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Allerdings dürfen diese Unternehmer nicht gem. § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verzichten.[1] Umsätze nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG und Umsätze nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG, wenn sie Hilfsumsätze sind, gehören nicht zum Gesamtumsatz der Kleinunternehmer i. S. v. § 19 Abs. 3 UStG.

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