Rz. 16

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 UStG gilt für alle Unternehmer, die entsprechende Umsätze ausführen (sie gilt im Übrigen auch für Land- und Forstwirte, die der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegen – § 24 Abs. 1 S. 2 UStG). Umsätze nach § 4 Nr. 10 UStG gehören, wenn sie Hilfsumsätze sind, nicht zum Gesamtumsatz der Kleinunternehmer i. S. v. § 19 Abs. 3 UStG.

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