Rz. 135

Zum 1.1.1980 war gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage die Steuerbefreiung für die Umsätze von Wertpapieren wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs auf Optionsgeschäfte mit Wertpapieren ausgedehnt worden; dies entsprach der bis dahin geltenden Verwaltungspraxis.[1] Außerdem war – zur Klarstellung – das Wort "Depotgeschäft" eingefügt worden. Hierdurch wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Vermögensverwaltung in Bezug auf Wertpapiere nicht von der USt befreit ist.[2]

 

Rz. 136

Bis zum 31.12.1990 hatte die Vorschrift danach folgende Fassung:

Zitat

e) die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft.

 

Rz. 137

Durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Zweiten Gesetzes zur Änderung des UStG v. 30.3.1990[3] war § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG mWv 1.1.1991 neu gefasst worden. Seit diesem Zeitpunkt hat die Vorschrift die heute gültige Fassung. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung[4] musste die Steuerbefreiung für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren aus EU-rechtlichen Gründen aufgehoben werden. Zwar konnten diese Leistungen während einer Übergangszeit von den EU-Mitgliedstaaten noch steuerfrei gestellt werden.[5] Diese Übergangsregelung war jedoch durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der 18. EG-Richtlinie v. 18.7.1989[6] mWv 1.1.1991 aufgehoben worden. Im Zuge der dadurch bedingten Neufassung von § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG wurde die Vorschrift außerdem an den Wortlaut von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie (ab 1.1.2007: Art. 135 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL) angeglichen. Entsprechend dem Unionsrecht wurde davon abgesehen, die steuerfreien Umsätze einzeln aufzuführen. Stattdessen wurde der Umfang der Steuerbefreiung in allgemeiner Form bestimmt. Die bis dahin einzeln aufgeführten Umsätze sollten jedoch weiterhin steuerfrei bleiben. Es wurde aber auch zum Ausdruck gebracht, dass neben den bis dahin ausdrücklich befreiten Umsätzen entsprechend dem Unionsrecht auch weitere Umsätze für die Steuerfreiheit in Betracht kommen können.[7]

[1] Begründung des Entwurfs eines UStG v. 15.3.1978, BR-Drs. 145/78, BT-Drs. 8/1779, zu § 4 Nr. 8 UStG.
[2] BMF v. 12.5.1980, BStBl I 1980, 238.
[3] BGBl I 1990, 597, BStBl I 1990, 213.
[4] BT-Drs. 11/6174.
[5] Art. 28 Abs. 3 Buchst. b i. V. m. Anhang F Nr. 15 der 6. EG-Richtlinie.
[6] Richtlinie 89/465/EWG, ABl. EG 1989 Nr. L 226, 21.
[7] Vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 11/6174.

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