Rz. 76

Steuerfrei ist ferner die Vermittlung von Krediten. Zum Begriff der Vermittlung vgl. Rz. 42ff. Unter die Kreditvermittlung fallen alle seine Erscheinungsformen, insbesondere die Vermittlung von Hypotheken, Schuldscheindarlehen, Grundpfandrechten. Die Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zur Kreditvergabe gekommen ist. Unbeschadet dessen erfüllen bloße Beratungsleistungen den Begriff der Vermittlung nicht.

 

Rz. 77

Vereinbart eine Bank mit einem Kreditvermittler, dass dieser in die Kreditanträge der Kreditkunden einen höheren Zinssatz einsetzen darf, als sie ohne die Einschaltung eines Kreditvermittlers verlangen würde (sog. Packing), ist die Zinsdifferenz das Entgelt für eine Vermittlungsleistung des Kreditvermittlers gegenüber der Bank.[1] Die Leistung ist als Kreditvermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei.

 

Rz. 78

Finanzanalyse: Eine vorab erstellte Finanzanalyse der Kundendaten durch den Vermittler, in der Absicht den Kunden bei der Auswahl des Finanzprodukts zu unterstützen bzw. das für ihn am besten passende Finanzprodukt auswählen zu können, kann, wenn sie ähnlich einer Kaufberatung das Mittel darstellt, um die Hauptleistung Kreditvermittlung in Anspruch zu nehmen, als unselbstständige Nebenleistung zur Kreditvermittlung angesehen werden.[2]

 

Rz. 79

Auch die Vermittlung öffentlicher Gelder einer Wohnungsbaukreditanstalt fällt unter § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.[3]

 

Rz. 80

Für Kreditvermittlungen, bei denen der Vermittler gegenüber dem Kreditgeber die Haftung für die Rückzahlung übernimmt, hat der BFH[4] zwei Hauptleistungen angenommen, von denen keine zur anderen im Verhältnis der Unselbstständigkeit steht. Auf die nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfreie Haftungs-(Garantie-)übernahme entfallende Entgelte können nur angenommen werden, wenn die kreditgewährende Bank die Vermittlung des Kredits mit Übernahme der Haftung höher als ohne diese Gewährleistung vergütet.

 

Rz. 81

Die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten ist seit 1.1.1996 nur steuerfrei, wenn sie eine Nebenleistung zur Kreditgewährung darstellt.

[3] Schleswig-Holsteinisches FG v. 14.3.1988, IV 94/87, EFG 1988, 657.
[4] BFH v. 3.7.1980, V R 99/75, UR 1980, 209.

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