Rz. 45
Nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG war bis zum 31.12.1995 auch die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten steuerfrei. Die Steuerbefreiung stützte sich bis zum 31.12.1990 auf die Übergangsregelung nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. b i. V. m. Anhang F Nr. 13 der 6. EG-Richtlinie. Diese Übergangsregelung war jedoch durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der 18. EG-Richtlinie[1] mWv 1.1.1991 aufgehoben worden. Durch die Entscheidung des Rates v. 23.11.1992[2] war Deutschland gem. Art. 27 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie (ab 1.1.2007: Art. 395 Abs. 1 MwStSystRL) ermächtigt worden, die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten bis zum 31.12.1995 weiterhin von der Steuer zu befreien. Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG, die ab 1.1.1991 zunächst unverändert beibehalten wurde, war damit EU-rechtlich abgesichert.
Rz. 46
Durch Art. 20 Nr. 7 Jahressteuergesetz 1996[3] wurde § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG mWv 1.1.1996 neu gefasst. Bis 31.12.1995 galt die Vorschrift in folgender Fassung: "die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten".
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