Rz. 208

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG erstreckte sich bis 30.6.2021 auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 des KAGB, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren Alternativen Investmentfonds (AIF) i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. d. VAG. Ab 1.7.2021 ist auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds steuerfrei.[1] Vgl. im Übrigen die Kommentierung zu § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG.

[1] Vgl. hierzu BMF-Einführungsschreiben v. 24.6.2022, BStBl I 2022, 1006.

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