Rz. 8

§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG setzt im Wesentlichen voraus, dass überhaupt ein Gesellschafts- oder Vereinigungsanteil als solcher Gegenstand des Umsatzes ist. Die Steuerbefreiung kommt also nur in Betracht, wenn der Leistungsempfänger Anteile an einer Kapital- oder Personengesellschaft oder sonstigen Vereinigung erhält.

 

Rz. 9

Erwirbt jemand treuhänderisch Gesellschaftsanteile und verwaltet diese gegen Entgelt, werden ihm dadurch keine Gesellschaftsanteile verschafft. Die Tätigkeit ist deshalb grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sich der Unternehmer treuhänderisch an einer Anlagegesellschaft beteiligt und deren Geschäfte führt.[1] Eine Befreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nur in Betracht, wenn der Unternehmer nach den Vorschriften des KAGB tätig geworden ist.[2]

 

Rz. 10

§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG ist im Übrigen nur dann anwendbar, wenn der Umsatz mit einem Vereinigungsanteil überhaupt steuerbar ist. Eine Gesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen keine Dienstleistung gegen Entgelt i. S. d. Unionsrechts[3] und deshalb auch keinen steuerbaren Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG.[4] Diese Grundsätze des EuGH zur Ausgabe von Anteilen durch eine Personengesellschaft gelten entsprechend auch für die Neuausgabe von Aktien durch Kapitalgesellschaften.[5] Entsprechendes soll für die Aufnahme von stillen Gesellschaftern gelten.[6] Der bloße Erwerb, das bloße Halten und der bloße Verkauf von sonstigen Wertpapieren sind nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten i. S. d. Unionsrechts anzusehen.[7] Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die der Beteiligungsgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Aktionärin oder Gesellschafterin zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung besteht.[8] Die Veräußerung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, die im unternehmerischen Bereich gehalten wird, erfolgt im Rahmen des Unternehmens. Die Veräußerung ist – Steuerbarkeit vorausgesetzt – grundsätzlich steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG. Ein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen, die mit der Veräußerung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.[9]

 

Rz. 11

Da Gegenstand der Steuerbefreiung der Vereinigungsanteil als solcher ist, können einzelne Gesellschaftsrechte nicht steuerfrei übertragen oder zur Nutzung überlassen werden. So ist etwa die Einräumung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen steuerpflichtig.[10]

 

Rz. 12

Keine – nicht steuerbare – Geschäftsveräußerung im Ganzen und damit ein steuerfreier Umsatz nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG liegt vor, wenn der Alleingesellschafter einer GmbH & Co. KG sämtliche Geschäftsanteile veräußert.[11] Dies gilt auch für die Veräußerung sämtlicher Anteile an einer Einmann-GmbH.[12]

Werden Anteile an der Organgesellschaft von der Organträgerin als Alleingesellschafterin an eine andere GmbH verkauft bzw. übertragen, sodass 100 % der Anteile an der Organgesellschaft auf die Erwerberin übergehen, kann – wenn zwischen der Erwerberin und der bisherigen Organgesellschaft eine Organschaft besteht –, von einer Geschäftsveräußerung durch Übertragung eines Teilvermögens auszugehen sein (Fortführung der bisherigen eigenunternehmerischen Tätigkeit durch die Organträgerin; Abgrenzung zur Rechtsprechung des V. Senats des BFH im BFH-Urteil vom 27.1.2011[13] zur Übertragung einer 99 %-Beteiligung, für die die Annahme einer Geschäftsveräußerung verneint wurde.[14] Eine Übertragung (von 100 % der Anteile an einer Organgesellschaft) im Rahmen eines Share-Deals ist somit als eine steuerfreie Veräußerung von Geschäftsanteilen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG zu qualifizieren, womit ein Vorsteuerabzug aus den Transaktionskosten für den Veräußerer grundsätzlich ausscheidet. Der BFH habe in der v.g. Entscheidung aber darauf hingewiesen, dass eine Qualifizierung des Veräußerungsvorgangs als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG infrage kommen kann, sofern der Erwerber mit der übertragenen Gesellschaft ebenso ein Organschaftsverhältnis begründet. In diesem Fall besteht somit die Möglichkeit zum Abzug der Vorsteuern aus den Transaktionskosten. Für Beratungsleistungen zur Durchführung der Anteilsveräußerung kann aber keine Vorsteuer abgezogen werden, wenn diese sonstigen Leistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerfreien Veräußerung der Anteile an einer GmbH an eine Erwerberin und der Einbringung der Anteile an der GmbH in die Erwerberin gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stehen.[15]

 

Rz. 13

Ein steuerfreier Umsatz von Gesellschaftsanteilen liegt auch vor, wenn bei einer Personengesellschaft (OHG, KG, GbR, GmbH & Co. KG) alle Gesellschafter ihre Anteile an neu in die Gesellschaft eintretende Gesellschafter veräußern und die alten Gesellschafter ausscheiden. Das gilt auch für einen gleichzeitigen Wechsel sämtl...

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