Rz. 13

§ 4 Nr. 8 Buchst. d UStG gilt[1] für alle Unternehmer, die die dort bezeichneten Umsätze ausführen, und nicht nur für Unternehmer, die ein Bankgewerbe betreiben. § 4 Nr. 8 UStG behandelt zwar in erster Linie Bank- und Börsengeschäfte, beschränkt sich in seiner Auswirkung jedoch nicht auf das Bankgewerbe, sondern befreit vielmehr alle aufgeführten Umsätze von der USt. Es ist gleichgültig, wer die Umsätze tätigt.[2]

 

Rz. 14

Problematisch hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG ist das sog. Outsourcing von Dienstleistungen im Bereich der Kreditinstitute, das insbesondere auch im Zahlungs- und Überweisungsverkehr praktiziert wird. Viele Banken und Sparkassen bedienen sich zur rationellen Abwicklung von Zahlungsvorgängen der Leistungen eines externen Rechenzentrums. Diese bieten den Instituten der betreffenden Region, die nicht über ein eigenes internes Rechenzentrum verfügen, Dienstleistungen auf dem Gebiet der EDV an. In der Literatur wird z. T. die Auffassung vertreten, solche Leistungen fielen auch in den steuerbefreiten Zahlungs- und Überweisungsverkehr.[3] Der BMF und die Länderbehörden haben die Steuerbefreiung vorerst im Wesentlichen verneint.[4] Nach Verwaltungsmeinung kann nach dem EuGH-Urteil v. 5.6.1997[5] die Steuerbefreiung zwar unter bestimmten Voraussetzungen für Umsätze eines durch Outsourcing entstandenen Rechenzentrums in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere für globale Finanzdienstleistungen, die im Wesentlichen ein eigenständiges Ganzes bilden, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Finanzdienstleistung erfüllt. Bezüglich eines Umsatzes im Überweisungsverkehr müssten die erbrachten Dienstleistungen aber eine Übertragung (Weiterleitung) von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen. Dagegen sollen rein materielle oder technische Leistungen nicht unter die Befreiung fallen, wenn z. B. einer Bank ein EDV-System nur zur Verfügung gestellt wird. Entscheidend für die Frage der Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG für die Leistungen der durch Outsourcing entstandenen Rechenzentren ist nach Auffassung der Verwaltung, ob das von dem Kreditinstitut beauftragte Rechenzentrum Leistungen erbringt, die eine Weiterleitung von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen. Bei der Formel des "im Großen und Ganzen eigenständigen Ganzen, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Steuerbefreiung erfüllt", sind nach der EuGH-Rechtsprechung[6] zwei Voraussetzungen notwendig, um eine Steuerbefreiung externer Dienstleistungen anzunehmen. Danach ist erstens zu prüfen, ob die Dienstleistung zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen kann. Dies können nicht jegliche Änderungen sein, sondern es muss sich gerade um solche handeln, die den Änderungen vergleichbar sind, die z. B. durch den Zahlungsverkehr zwischen Banken oder durch Wertpapierumsätze bewirkt werden. Danach können nur Dienstleistungen befreit sein, die eine Übertragung des Eigentums an Geld oder Wertpapieren zum Inhalt haben. Zweitens darf die Verantwortung des Dienstleistenden nicht auf technische Aspekte beschränkt sein.

 

Rz. 15

Die Rechenzentren wickeln nach Verwaltungsfeststellungen die ihnen übertragenen Vorgänge sämtlich nur EDV-technisch ab. Die Leistungen der Rechenzentren erstrecken sich dabei regelmäßig nur auf die technische Ausführung des Zahlungsverkehrs. Die Rechenzentren haben zwar im Auftrag der Kreditinstitute u. a. Überweisungen und Gut- bzw. Lastschriftensammler zu bearbeiten. Die Verantwortung der Rechenzentren beschränkt sich jedoch regelmäßig auf die technische und elektronische Durchführung.

 

Rz. 16

Ein Überweisungsvertrag ist nach Verwaltungsauffassung dadurch gekennzeichnet, dass ein Kreditinstitut gegenüber dem Überweisenden verpflichtet wird, dem Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto bei diesem oder einem anderen Kreditinstitut ggf. unter Beteiligung zwischengeschalteter Kreditinstitute zur Verfügung zu stellen.[7] Bei einem Zahlungsvertrag verpflichte sich ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gegenüber einem anderen Kreditinstitut, im Rahmen des Überweisungsverkehrs einen Überweisungsbetrag an ein anderes Kreditinstitut des Begünstigten weiterzuleiten.[8] Rechenzentren führten keine Überweisungen i. S. v. § 676a BGB und auch keine Zahlungsverträge i. S. v. § 676d BGB aus, weil sie nur die technische, nicht auch die rechtliche Kontrolle und damit auch keine Verfügungsgewalt über bestimmte Geldbeträge hätten. Die Rechenzentren haben deshalb ihre Leistungen grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln.

 

Rz. 17

Nach der zwischenzeitlich ergangenen EuGH- und BFH-Rechtsprechung scheint die engere Sicht der Verwaltung zutreffend zu sein. In einer Entscheidung von 2001[9] hatte sich der EuGH erstmals mit dem Outsourcingproblem im Bereich der Versicherungswirtschaft befasst. Nach der Entscheidung erfasst die einschlägige Unionsrechtsvorschrift nur Versicherungsums...

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