Rz. 8

Die Vorschrift erfasst nicht Gegenleistungen (Entgeltzahlungen) für Lieferungen oder sonstige Leistungen. Eine solche Geldzahlung oder Geldüberweisung ist keine Leistung i. S. d. Umsatzsteuerrechts und unterliegt deshalb nicht § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG. Das Umsatzsteuerrecht erfasst Leistungen im Rechtssinne nur dann, wenn es sich auch um Leistungen im wirtschaftlichen Sinne handelt, d. h. um Leistungen, bei denen ein über die reine Entgeltentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse des Entrichtenden verfolgt wird. Daher unterliegt in den meisten Fällen des Leistungsaustauschs nur eine der beiden Leistungen der USt, weil es sich nur bei dieser um eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne handelt, während die andere eine Entgeltleistung darstellt. Geld ist zwar insofern Teil eines Umsatzes (Leistung gegen Entgelt), als das Entgelt in der überwiegenden Zahl der Fälle in Geld besteht. Dadurch wird das Geld aber nicht seinerseits schon zum Gegenstand einer Lieferung des Zahlenden, sondern bleibt entsprechend seiner Bedeutung lediglich der Wertträger.[1]

 

Rz. 9

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG greift, wenn das gesetzliche Zahlungsmittel Gegenstand des Umsatzes ist. Solche Umsätze sind in erster Linie die Verkäufe ausländischer gesetzlicher Zahlungsmittel (Devisen oder Sorten). Für das Sortengeschäft (Geldwechselgeschäft, d. h. Geldwechsel zwischen fremden Währungen oder zwischen fremder und deutscher Währung) ist § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG auch dann anwendbar, wenn die fremde Währung auf Wunsch des Käufers in kleiner Stückelung (kleine Scheine oder Münzen) ausgezahlt wird und hierfür ein vom gültigen Wechselkurs abweichender Kurs berechnet wird oder wenn Verwaltungszuschläge erhoben werden.[2] Solche vom Käufer zu leistenden Überzahlungen führen also nicht dazu, dass insoweit ein Verkauf der Sorte über ihrem Nennwert i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. b S. 2 UStG vorliegt. Ein Unternehmer, der in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, führt keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen aus. Bargeld wird nicht dadurch zum Gegenstand einer Lieferung des Zahlenden, dass es das Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG für eine Lieferung oder Leistung ist. Vielmehr bleibt es i. d. R. – entsprechend seiner finanzpolitischen Bedeutung – lediglich der "im Verkehr anerkannte Wertmesser und Wertträger" und dementsprechend umsatzsteuerrechtlich lediglich Entgelt für die Leistung und Bemessungseinheit für den Umsatz. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass das Umsatzsteuerrecht Leistungen im wirtschaftlichen Sinne erfasst.[3] Das unentgeltliche Wechseln einer Banknote in Kleingeld ist daher keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne.[4]

 

Rz. 9a

Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z. B. Bitcoin) werden aufgrund der EuGH-Rechtsprechung[5] den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Das gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen), da dieses kein Zahlungsmittel i. S. d. MwStSystRL darstellt.[6]

Bei dem Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt handelt es sich somit um eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist. Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar. Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht. Soweit der Betreiber der Plattform allerdings den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vornimmt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG in Betracht.[7]

Ungeklärt ist bisher, ob Finanzumsätze beim Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung auch nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei sind. Figatowski[8] meint, dass dies jedenfalls immer dann zu bejahen sei, wenn sich die Kryptowährung nicht als Spekulationsobjekt eigne, sondern die Funktion der Kryptowährung auf ein digitales Wertaufbewahrungs- oder Zahlungsmittel beschränkt ist. Dem ist wohl zuzustimmen.[9]

 

Rz. 10

Reine Umtauschleistungen, z. B. der Umtausch von Wechselgeld am Bankschalter sind nur dann steuerbar (und steuerfrei), wenn hierfür ein gesondertes Entgelt, z. B. eine Umtauschgebühr, erhoben wird. Der Umtausch eins zu eins, d. h. ohne Geb...

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