3.1 Begriff der Vermittlung

 

Rz. 58

Nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG ist auch die Vermittlung von Krediten steuerfrei. Der Begriff der "Vermittlung" ist im UStG nicht definiert. Eine steuerfreie Kreditvermittlung liegt regelmäßig vor, wenn die Leistung an eine Partei des Kreditvertrags (Kreditgeber oder Kreditnehmer) erbracht wird und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird; der Leistung kann also ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer zugrunde liegen. Für das Vorliegen einer Vermittlungsleistung reicht es regelmäßig aus, dass der leistende Unternehmer das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG setzt die Bestimmung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL in das nationale Recht um; sie ist deshalb richtlinienkonform auszulegen. Da die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiungen nach der MwStSystRL autonome Begriffe des Unionsrechts darstellen[1], konnte die frühere Rechtsprechung des BFH, der Begriff "Vermittlung" in § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG bestimme sich nach dem gleichnamigen bürgerlich-rechtlichen Begriff in § 652 BGB[2], mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten werden.

 

Rz. 59

Eine steuerfreie Vermittlungstätigkeit i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG setzt die Vermittlung eines Kredits voraus. Sie wird daher regelmäßig gegenüber den künftigen Vertragspartnern des Kreditverhältnisses, also dem Kreditgeber oder dem Kreditnehmer, erbracht werden. Wer gegenüber diesen Personen als selbstständiger Vermittler auftritt, übt jedenfalls eine Kreditvermittlungstätigkeit i. S. d. Befreiungsvorschrift aus. Kreditvermittlungsleistungen setzen die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrags erbracht werden, unterscheidet. Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. Es genügt, wenn der jeweilige Vermittler zu den Parteien eine mittelbare Verbindung über andere Steuerpflichtige unterhält, die selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehen. Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss. Die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlung sind auch erfüllt, wenn ein Unternehmer einem Vermittler am Abschluss eines Vertrags potenziell interessierte Personen nachweist und hierfür eine sog. Zuführungsprovision erhält.[3]

 

Rz. 60

Die Vermittlung eines Kredits i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG verlangt grundsätzlich das Verhandeln mit beiden Vertragsparteien mit dem Ziel, einen Vertrag zustande zu bringen. Der Vermittler muss Verbindung zum Dritten aufnehmen und auf diesen einwirken, einen Vertrag mit dem Auftraggeber zu schließen. Wer lediglich einem Anlageberater Anschriften von interessierten Kapitalanlegern beschafft, bewirkt keine Vermittlung eines Umsatzes i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.[4] Es handelt sich auch nicht um eine Vermittlungstätigkeit, wenn eine der Vertragsparteien einen Subunternehmer mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut, wie der Erteilung von Informationen an die andere Partei oder der Annahme und Bearbeitung der Anträge auf Zeichnung der Wertpapiere, die Gegenstand des Vertrags sind. In einem solchen Fall nimmt der Subunternehmer denselben Platz ein wie der Anbieter des Finanzprodukts und ist daher keine Mittelsperson, die nicht den Platz einer Vertragspartei einnimmt. Mit dieser Interpretation hat der EuGH die durch den BGH geprägte und vom BFH übernommene Auslegung des Begriffs Vermittlung als "Verhandeln mit beiden Vertragsparteien mit dem Ziel, einen Vertrag zustande zu bringen" bestätigt.[5]

 

Rz. 61

Eine steuerfreie Vermittlung von Krediten i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG führt jedoch nicht nur aus, wer gegenüber den künftigen Vertragsparteien des Kreditvertrags als selbstständiger Vermittler auftritt. Schaltet ein Kreditvermittler zur Erledigung seiner Vermittlungsaufträge einen Dritten ein, der lediglich im Namen des Kreditvermittlers auftritt, sind die Leistungen des Dritten nicht mehr wie nach alter BFH-Rechtsprechung dem Kreditvermittler als steuerfreie Kreditvermittlungsleistungen zuzurechnen und die Leistungen des Dritten an den Kreditvermittler sind nicht mehr steuerpflichtige sonstige Leistungen nach alter Rechtsprechung.[6]

 

Rz. 62

Der BFH hatte bereits 1999 Zweifel geäußert, ob der Vermittlungsbegriff i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG[7] sich nach dem bürgerlichen Recht bestimmt.[8] Im summarischen Verfahren ging der BFH davon aus, d...

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