Rz. 70

Übernimmt ein Baubetreuer im Rahmen eines Baubetreuungsverhältnisses auch die Kreditvermittlung, fällt diese ebenfalls unter § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.[1] Dies gilt aber nur, wenn die Tätigkeit im Aufgabenkreis des Kreditgebers, nicht aber aufseiten des Kreditnehmers erfolgt.[2]

 

Rz. 71

Bei der Baufinanzierung ist die Vermittlung zur Erlangung öffentlicher Gelder in gleicher Weise nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei wie die Vermittlung schuldrechtlicher Kreditgewährungen.[3]

 

Rz. 72

Im Zusammenhang mit der Überwachung und Abwicklung der Auszahlung von den Bauwilligen im sozialen Wohnungsbau gewährten öffentlichen Geldern an die Bauhandwerker durch einen Baubetreuer liegt keine steuerbefreite Kreditvermittlung i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG vor, wenn der Baubetreuer vom Kreditnehmer und nicht vom Kreditgeber das Entgelt erhält.[4]

 

Rz. 73

Bei einem Steuersparmodell"Fremdfinanzierte Rentenversicherung gegen Einmalbetrag", wonach der Kunde (Versicherungsnehmer, Kreditnehmer, Anleger) eine Kombination aus einer fremdfinanzierten Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung, einem Kredit für die Einzahlung des Einmalbetrags in diese Versicherung und eine zur Tilgung dieses Kredits nach Ablauf der Tilgungsaussetzungen vorgesehene Investmentanlage sowie eine zusätzliche Risikolebensversicherung abschließt, erbringen die selbstständigen Vertriebspartner, die auf Provisionsbasis tätig werden, keine Vermittlungsleistung auf dem Gebiet der Versicherungs-, Kredit- und Anteilevermittlung, sondern eine einheitlich zu beurteilende steuerpflichtige Leistung hinsichtlich der Verschaffung des Steuervorteils gegenüber dem Kunden durch Berechnung der Kreditvermittlungsgebühr.[5]

 

Rz. 74

Erbringt ein Finanzdienstleister im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Vermittlungstätigkeit für kombinierte Versicherungsprodukte (sog. Sicherheits-Kompakt-Rente) gegenüber den Anlegern Informations- und Beratungsleistungen zur Erarbeitung eines Finanzierungskonzepts für das Versicherungsmodell, sind letztere Leistungen umsatzsteuerlich unabhängig von der (steuerfreien) Vermittlungstätigkeit zu beurteilen, wenn die Informations- und Beratungstätigkeit ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Gewicht hat. Derartige Informations- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einer Vermittlungstätigkeit sind weder nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG noch nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfrei.[6]

 

Rz. 75

Die Vereinbarung, dass neben dem Entgelt für eine Inkassotätigkeit Beträge aus einem sog. Rabattverfall beim Inkassounternehmen verbleiben, weil das Inkassounternehmen die einzuziehenden Beträge für einen längeren Zeitraum vorfinanziert, hat gegenüber der steuerpflichtigen Inkassotätigkeit ein eigenständiges Gewicht. Die aufgrund des Rabattverfalls vereinnahmten Beträge sind Entgelt für die vorschussweise Auszahlung der zur Einziehung treuhänderisch übertragenen Forderungen. Die vorschussweise Auszahlung ist als nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Kreditgewährung zu beurteilen.[7]

 

Rz. 76

Eine Computeranalyse kann unselbstständige Nebenleistung zur Kreditvermittlung sein, wenn sie ähnlich einer Kaufberatung das Mittel darstellt, um die Hauptleistung Kreditvermittlung in Anspruch zu nehmen und sie sich darauf beschränkt, den Kunden bei der Auswahl des Finanzprodukts zu unterstützen, das seiner Situation und seinen Bedürfnissen am besten entspricht. Steuerfreie Vermittlungsleistungen können auch arbeitsteilig dadurch erbracht werden, dass ein Hauptvertreter mit dem Kreditgeber und ein Untervertreter mit dem Kreditnehmer verhandelt. Es muss kein unmittelbarer Kontakt zu beiden Parteien des zu vermittelnden Kreditvertrags bestehen.[8]

[1] FG Düsseldorf v. 5.6.1986, XV 371/84, U, EFG 1986, 630, UR 1988, 227.
[2] BFH v. 1.4.1993, V R 126/89, BStBl II 1993, 694 für den Fall der Kreditverwaltung.
[3] Schleswig-Holsteinisches FG v. 14.3.1988, IV 94/87, EFG 1988, 657, UVR 1989, 24.
[5] OFD Koblenz v. 21.3.2002, S 7160 A – St 44 2, UR 2002, 442, kritisch: Lohse, DStR 2003, 361.

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