Rz. 26

Die durch die Darlehensgebühren und die Kontogebühren abgegoltenen Leistungen einer Bausparkasse sind ebenfalls als Kreditgewährung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei. Dies gilt insbesondere auch für die Darlehenshingabe der Bausparkasse durch Auszahlung der Baudarlehen aufgrund von Bausparverträgen. Die Steuerfreiheit umfasst die gesamte Vergütung, die von den Bausparkassen für die Kreditgewährung vereinnahmt wird. Darunter fallen außer den Zinsbeträgen auch die Nebengebühren, wie z. B. die Abschluss- und die Zuteilungsgebühren. Steuerfrei sind auch die durch die Darlehensgebühr und durch die Kontogebühr abgegoltenen Leistungen der Bausparkasse.[1] Dagegen sind insbesondere die Herausgabe eines Nachrichtenblattes, die Bauberatung und Bauaufsicht steuerpflichtig, weil es sich dabei um selbstständige Leistungen neben der Kreditgewährung handelt.[2] Bausparkassen sind Realkreditinstitute, zu deren Wesen es gehört, Baudarlehen gegen dingliche Sicherung zu gewähren. Da somit eine Bestellung von Grundpfandrechten erforderlich ist, sind die mit der Beleihung zusammenhängenden Maßnahmen, deren Kosten durch eine Darlehensgebühr gedeckt werden, unmittelbare Nebenleistungen (Rz. 17ff.) zu den steuerfreien Kreditgewährungen. Kontogebühren der Bausparkassen sind ihrem Wesen nach pauschale Buchungsgebühren (für die Kontierung von Geldbewegungen).

Die Kontogebühren, soweit sie von den Bausparern vor der Darlehenszuteilung entrichtet werden, sind deshalb steuerfrei, weil sie als zusätzliche Kosten des Anspargeschäfts unmittelbar mit der Kreditgewährung (Kapitalnutzung) zusammenhängen. Ohne Leistung der vorgesehenen Sparraten, die gebucht werden müssen, kommt eine Darlehenszuteilung nicht in Betracht. Der Bausparer erklärt sich mit der Zahlung der Kontogebühr im Hinblick auf die spätere Darlehenszuteilung einverstanden. Ebenso wie die bei Abschluss des Bausparvertrags fällige Abschlussgebühr[3] steht die laufende Kontogebühr mit der Kreditzusage, und wirtschaftlich damit auch mit der Kreditgewährung selbst, in unmittelbarem Zusammenhang.[4]

 

Rz. 27

Rangrücktritte, Pfandfreigaben und Pfandauswechslungen (Dienstleistungen), die eine Bausparkasse aufgrund ihrer Stellung als Grundpfandgläubiger während der Laufzeit des Kredites unter Erhebung einer Gebühr vornimmt, sind als Teil der steuerfreien Kreditgewährung ebenfalls umsatzsteuerfreie Leistungen.[5]

[3] BFH v. 25.8.1959, 88/59 S, BStBl III 1959, 433.
[5] FG Karlsruhe v. 16.11.1987, IX K 319/83, EFG 1988, 265; UR 1988, 224.

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