Rz. 12

Die Leistung des Kreditgebers besteht in einer fortdauernden Überlassung des Kapitals an den Kreditnehmer während der vereinbarten Laufzeit des Darlehens. Die Belassung des Kapitals auf Zeit durch den Kreditgeber wird durch dessen Verpflichtung begründet, seine schuldrechtlichen Rückforderungsansprüche nur vertragsgemäß, d. h. erst bei Fälligkeit geltend zu machen. Diese rechtstechnische Gestaltung ist die bürgerlich-rechtliche Grundlage für die umsatzsteuerrechtlich maßgebende Leistung. Hierfür zahlt der Kreditnehmer den Darlehenszins als die nach Zeitabschnitten bemessene Vergütung. Insofern kann das Darlehen als ein Dauerschuldverhältnis gekennzeichnet werden, da zwischen Hingabe und Rückzahlung ein gewisser Zeitraum liegt und eine beiderseitige Pflichtenbindung bestehen bleibt. Das Belassen des Kapitals kann wirtschaftlich als das Gewähren von Kaufkraft auf Zeit verstanden werden. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung[1] das Wesen des Geldkredits umsatzsteuerrechtlich in der Überlassung der Nutzung des Kapitals gesehen.

 

Rz. 13

Damit ist die Rückzahlung des Darlehens am Ende der Laufzeit des Kredits nicht Gegenstand des Leistungsaustauschs. Dies gilt entsprechend für die Hingabe der Darlehenssumme durch den Kreditgeber. Insofern sind die Darlehenshingabe und Darlehensrückzahlung auch nicht als Lieferungen von Geld anzusehen.

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