Rz. 152

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen, sowie Bedienstete, Vertreter der Mitgliedsstaaten und Sachverständige bei Internationalen Organisationen sowie Mitglieder weiterer bevorrechtigter Personengruppen genießen bei ihrem (dienstlichen) Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Vorrechte und Befreiungen. Die Grundlagen für diese Privilegien finden sich in den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die nach dem Grundgesetz Bestandteil des Bundesrechtes sind, und in besonderen völkerrechtlichen Vereinbarungen, wie z. B. dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen[1], dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen[2] oder besonderen bilateralen Vereinbarungen. Nach dem WÜD zählen zu den Diplomaten zum einen die Missionschefs, d. h. die beim Bundespräsidenten oder beim Bundesaußenminister akkreditierten Leiter der ausländischen diplomatischen Missionen: die Botschafter, der Apostolische Nuntius und die notifizierten Geschäftsträger. Diplomaten sind nach WÜD zum anderen die Mitglieder des diplomatischen Personals: Gesandte, Räte, Sekretäre und Attachés der Botschaften und der Apostolischen Nuntiatur sowie die Sonderattachés, z. B. Wirtschafts-, Handels-, Finanz-, Landwirtschafts-, Kultur-, Presse-, Militärattachés und die Botschaftsseelsorger und -ärzte. Grundsätzlich gilt, dass nur diejenigen Diplomaten Vorrechte und Immunitäten genießen, die in der Bundesrepublik Deutschland notifiziert, d. h. von einer ausländischen Vertretung in Deutschland zur Diplomatenliste angemeldet sind. Die Anmeldung erfolgt beim Auswärtigen Amt. Zum Nachweis der Zugehörigkeit zu einer ausländischen Mission stellt das Auswärtige Amt Diplomaten einen Protokollausweis aus. Auch in Drittstaaten angemeldete Diplomaten können auf einer dienstlichen Reise durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Immunität genießen[3] Die Vorrechte und Befreiungen erlöschen bei einer Person, deren dienstliche Tätigkeit beendet ist, normalerweise mit Zeitpunkt der Ausreise oder werden bei Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig. Nach der deutschen Praxis haben ausländische Missionsmitglieder, deren Tätigkeitsbeendigung dem Auswärtigen Amt notifiziert wird, ab dem Datum der Abmeldung bis zu drei Monate Zeit, um die Bundesrepublik als Bevorrechtigte zu verlassen. Ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder, die in Deutschland ansässig sind, können beim BZSt die Erstattung in Rechnung gestellter USt beantragen; die Umsätze an diese Einrichtungen und Personen sind also steuerpflichtig und können nur nachträglich entlastet werden. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erstattung von USt an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder v. 3.10.1988 – UStErstV –.[4] Die Entlastungen erfolgen auf der Basis der Gegenseitigkeit.

 

Rz. 153

In Deutschland stationierte NATO-Streitkräfte werden unmittelbar von deutscher USt entlastet. Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut v. 3.8.1959 – NATO-ZAbk[5] enthält einen selbstständigen Befreiungstatbestand, der den Befreiungstatbeständen des UStG vorgeht. Es handelt sich hierbei um eine direkte Steuerbefreiung. Nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk sind nur Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben werden, und für den Ge- oder Verbrauch durch die Truppe oder das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind, von der USt zu befreien. Die Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder deren Angehörige kommen nur durch einen zweiten, nach Art. 67 Abs. 1 NATO-ZAbk nicht der USt unterliegenden Umsatz der Streitkräfte oder des zivilen Gefolges in den Genuss der Steuerentlastung. Demnach liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht vor, wenn der Auftrag für eine Lieferung oder sonstige Leistung unmittelbar von einem Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder deren Angehörigen erteilt wird.

 

Rz. 154

Den internationalen Organisationen mit Sitz in Deutschland wurde bisher die deutsche USt, die im Preis von Einkäufen (Lieferungen und Dienstleistungen) für den amtlichen Bedarf enthalten ist, durch das BZSt erstattet, wenn die neben dem Rechnungsbetrag gesondert in Rechnung gestellte USt sich im Einzelfall auf mehr als 25 EUR belief. Eine Erstattungsobergrenze für diese Einkäufe bestand nicht. Die Vergütungsanträge waren nicht formgebunden. Sie mussten lediglich den Hinweis auf die jeweilige Rechtsgrundlage enthalten, eine Auflistung der Rechnungen und der darin enthaltenen Gesamtkosten und Umsatzsteuerbeträge und den beantragten Gesamtbetrag.

 

Rz. 155

Ab dem 6.12.2019 ist das v.g. Erstattunsverfahren erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt. Art. 1 § 12 des Gesetzes übe...

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