Rz. 93

Mitglieder einer diplomatischen Mission sind nach Art. 1 Buchst. b WÜD der Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission.

 

Rz. 94

Der Missionschef ist nach Art. 1 Buchst. a WÜD die Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein.

 

Rz. 95

Zu den Mitgliedern des Personals der Mission gehören die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der Mission.[1]

 

Rz. 96

Mitglieder des diplomatischen Personals sind nach Art. 1 Buchst. d WÜD die in diplomatischem Rang stehenden Mitglieder des Personals der Mission. Diese werden nach Art. 1 Buchst. e WÜD zusammen mit dem Missionschef auch als Diplomaten bezeichnet. Als Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals sind die im Verwaltungs- und technischen Dienst der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals anzusehen.[2] Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind nach Art. 1 Buchst. g WÜD die als Hausbedienstete bei der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals.

 

Rz. 97

Zu den Mitgliedern der konsularischen Vertretung gehören nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. f WÜK die Konsularbeamten, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals.

 

Rz. 98

Konsularbeamte sind nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. d WÜK die in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragten Personen einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung.

 

Rz. 99

Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals sind alle in dieser Eigenschaft in der konsularischen Vertretung beschäftigten Personen.[3]

 

Rz. 100

Als Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals nennt Art. 1 Abs. 1 Buchst. f WÜK alle als Hausbedienstete bei einer konsularischen Vertretung beschäftigten Personen.

 

Rz. 101

Steuerbegünstigt nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. c UStG sind nach dem Wortlaut der Vorschrift nur Leistungen an diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder als Leistungsempfänger. Als solche gelten nicht Personen, die als private Hausangestellte im häuslichen Dienst eines Mitglieds der diplomatischen Mission beschäftigt sind (Art. 1 Buchst. h WÜD) oder Personen, die als Mitglieder des Privatpersonals ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds der konsularischen Vertretung beschäftigt sind.[4]

 

Rz. 102

Die Regelung in § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. c und S. 2 UStG, wonach die Steuerbefreiung einerseits auf Leistungen an berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder beschränkt und andererseits an die im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen geknüpft ist, ist in sich widersprüchlich. Für den Fall, dass das innerstaatliche Recht des Gastmitgliedstaats auch eine Steuerbefreiung für Leistungen an wahlkonsularische Vertretungen und deren Mitglieder vorsieht, wäre die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 7 UStG nicht anwendbar. Mit anderen Worten, eine inländische Steuerbefreiung würde bei Leistungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige wahlkonsularische Vertretung nicht gewährt, obwohl die Voraussetzungen des anderen Mitgliedstaats (Gastmitgliedstaat) hierfür vorliegen. Dieser Widerspruch wäre vermieden worden, wenn der Gesetzgeber die Formulierung des Art. 151 MwStSystRL übernommen und eine Steuerbefreiung für Leistungen, "die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen bewirkt werden", vorgesehen hätte.

[1] Art. 1 Buchst. c WÜD.
[2] Art. 1 Buchst. f WÜD.
[3] Art. 1 Abs. 1 Buchst. e WÜK.
[4] Art. 1 Abs. 1 Buchst. i WÜK

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