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Eine diplomatische Mission ist nach Abs. 5 der Erwägungsgründe des WÜD die Vertretung eines Staates. Mitglieder der Mission sind der Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission (Art. 1 Buchst. b WÜD). Der Missionschef ist nach Art. 1 Buchst. a WÜD die Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein. Zu den Mitgliedern des Personals der Mission gehören die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der Mission (Art. 1 Buchst. c WÜD). Mitglieder des diplomatischen Personals sind nach Art. 1 Buchst. d WÜD die in diplomatischem Rang stehenden Mitglieder des Personals der Mission. Diese werden nach Art. 1 Buchst. e WÜD – zusammen mit dem Missionschef – auch als Diplomaten bezeichnet. Als Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals sind die im Verwaltungs- und technischen Dienst der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals anzusehen (Art. 1 Buchst. f WÜD). Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind nach Art. 1 Buchst. g WÜD die als Hausbedienstete bei der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals. Zu diplomatischen Vertretungen zählen Botschaften und Außenstellen der Botschaften. Diplomatische Vertretungen nehmen Aufgaben nach Art. 3 WÜD wahr.

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