Rz. 22

§ 4 Nr. 6 Buchst. c UStG befreit bestimmte Lieferungen unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Gegenstände der Lieferungen sind (zuvor) eingeführte Gegenstände;
  • der Abnehmer der Lieferung ist ein im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, ansässiger Abnehmer;
  • für die eingeführten Gegenstände ist eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG bezeichneten Gebieten (also im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg) bewilligt worden;
  • die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung gilt auch noch nach der Lieferung.
 

Rz. 23

Nicht unter die Steuerbefreiung fallen ausdrücklich Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern.

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