Rz. 1

Nach der Vorschrift, die der Steuervereinfachung dient, sind Lieferungen von eingeführten Gegenständen an Drittlandsabnehmer umsatzsteuerfrei, soweit für diese Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung noch gilt. Die Steuerbefreiung gilt nur für Lieferungen, nicht aber für sonstige Leistungen.[1] Die Einfuhr von Gegenständen zur vorübergehenden Verwendung im Gemeinschaftsgebiet ist unter bestimmten Voraussetzungen von der EUSt befreit. Diese EUSt-Befreiung soll durch eine Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen solcher vorübergehend eingeführter Gegenstände ergänzt werden. Beide Befreiungen führen dazu, dass Gegenstände während der Dauer der vorübergehenden Verwendung im Inland aus Vereinfachungsgründen nicht besteuert werden. Hierbei wird ein unversteuerter Letztverbrauch durch die zollamtliche Überwachung verhindert. Die Vorschrift ergänzt die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 3 Buchst. c UStG.[2] Beide Befreiungsvorschriften (§ 4 Nr. 6 Buchst. c und § 4 Nr. 3 Buchst. c UStG) gelten nicht für Beförderungsmittel, Paletten und Container, da diese Gegenstände i. d. R. nur einer allgemeinen zollamtlichen Überwachung unterliegen. Voraussetzung der Steuerbefreiung ist u. a. die zollamtlich bewilligte vorübergehende Verwendung. Diese Bewilligung muss auch nach der Lieferung gelten. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist auch, dass der Abnehmer der Lieferung ein im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, ansässiger Abnehmer ist. Der Abnehmer muss dort seinen Wohnort oder Sitz haben.

[1] Diesbezüglich gilt aber die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. c UStG.

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