Rz. 19

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG erstreckt sich zwar auch auf steuerbare Vermittlungsleistungen der Reisebüros. Ausgenommen davon sind jedoch die in § 4 Nr. 5 S. 2 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen, also Leistungen der Reisebüros, mit denen Umsätze für Reisende vermittelt werden.[1]

 

Rz. 20

Nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG fällt auch die Vermittlung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen, weil § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a UStG insoweit nur auf § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG, nicht aber auf § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG verweist.[2] Steuerpflichtig ist (sofern Steuerbarkeit gegeben ist) auch die Vermittlung innergemeinschaftlicher Güterbeförderungen und der Nebenleistungen hierzu.

 

Rz. 21

Die Vermittlung innergemeinschaftlicher Erwerbe ist ebenfalls nicht stfrei, auch wenn die Erwerbe selbst gem. § 4b UStG steuerbefreit sind.

 

Rz. 22

Nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG fällt auch die Vermittlung der Lieferungen, die im Anschluss an die Einfuhr an einem Ort im Inland bewirkt werden.[3]

 

Rz. 23

Die Vermittlung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Bussen, der Bahn oder mit Binnenschiffen ist ebenfalls steuerpflichtig, weil nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b UStG insoweit nur die Vermittlung der Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen begünstigt ist.[4]

[1] Zu den Leistungen der Reisebüros vgl. Rz. 67ff.
[2] Rz. 45.
[3] Rz. 65.

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