Rz. 39

Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG nachzuweisen. Dieser Nachweis ist eindeutig und leicht nachprüfbar zu führen.[1]

 

Rz. 40

Der Nachweis ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung[2].

 

Rz. 41

Wird eine Nicht-Unionsware, die sich in einem Nichterhebungsverfahren befindet, geliefert, setzt die Nachweispflicht voraus, dass der liefernde Unternehmer im Besitz eines Belegs ist, aus dem hervorgeht, dass sich die gelieferte Ware in einem Nichterhebungsverfahren befindet. Hat z. B. der liefernde Unternehmer die Nicht-Unionsware selbst in ein Zolllager eingelagert, dürfte hierzu eine Bescheinigung des Lagerhalters (Lagerschein) ausreichend sein, aus der die Einlagerung hervorgeht.

 

Rz. 42

Ist der Abnehmer der von dem Unternehmer gelieferten Nicht-Unionsware auch derjenige, der diese Ware zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlässt, kann der Abnehmer seinem Lieferanten (und dieser seinem Vorlieferanten) eine entsprechende schriftliche Bestätigung erteilen.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U liefert einen Gegenstand aus den USA an Unternehmer B in das Inland (Versendung durch U). Sobald der Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird dieser von B in ein Zolllagerverfahren übergeführt. B lagert die Ware beim Lagerhalter L im Inland ein. Danach wird der Gegenstand von B an C, von C an D und von D an E jeweils zu der Kondition "unverzollt und unversteuert" verkauft. E bittet den Lagerhalter L, die Ware zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu überlassen. E ist Schuldner der EUSt.

Die Lieferung des U an B ist im Inland nicht steuerbar. Der Lieferort liegt in den USA (vgl. vorangehendes Beispiel in Rz. 38. Die Lieferungen des B an C und des C an D im Zolllager sind nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. B und C können den Nachweis für die Steuerbefreiung erbringen, indem sie belegen, dass die Ware nicht durch sie, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt worden ist. Dies kann durch Vorlage des Lagerscheins oder einer entsprechenden Kopie geschehen. Auch die Lieferung des D an E ist nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. D kann den Nachweis über die Einfuhrbesteuerung durch eine entsprechende Bestätigung durch L führen.

 

Rz. 43

Steht im Zeitpunkt der Lieferung eines sich in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindlichen Gegenstands seine endgültige Verwendung noch nicht fest, kann der liefernde Unternehmer hierüber auch keinen Nachweis erbringen. Dies kann der Fall sein, wenn ein z. B. in einem Zolllagerverfahren befindlicher Gegenstand mehrfach – u. U. in größeren zeitlichen Abständen – geliefert wird, und im Zeitpunkt der einzelnen Lieferungen noch nicht feststeht, ob und wann der Gegenstand tatsächlich eingeführt wird. Diese praktische Unmöglichkeit darf indessen nicht zu einer Versagung der Steuerbefreiung führen, da alle Nichterhebungsverfahren letztlich nur dadurch beendet werden können, dass der Gegenstand entweder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wird oder körperlich wieder in ein Drittland gelangt. Es ist daher in diesen Fällen ausreichend, wenn der in Tz. 74 des BMF-Schreibens v. 28.1.2004[3] genannte Statusnachweis als Nicht-Unionsware (Lagerschein, -quittung) beigebracht wird und aus den Lieferkonditionen (unverzollt/unversteuert) eindeutig hervorgeht, dass der Gegenstand nicht vom Lieferer oder dessen Beauftragtem eingeführt wird.[4]

Von daher können Lieferungen von Waren und diesen vorangehende Lieferungen, die sich in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden und die nicht vom Erwerber (in das Inland) eingeführt werden, sondern ggf. im Drittland oder in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG fallen. Ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren muss somit nicht zwingend mit einer Einfuhr (im Inland) beendet werden. Allerdings kann sich ein Konkurrenzverhältnis der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG zu den Steuerbefreiungen nach § 6 UStG für Ausfuhrlieferungen und § 6a UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen ergeben, wenn § 4 Nr. 4b UStG über den Gesetzeswortlaut hinaus angewandt wird und die Steuerbefreiung auch in den Fällen gilt, in denen letztendlich keine Einfuhr stattfindet, sondern die Ware aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren heraus unmittelbar wieder in das Drittlandsgebiet bzw. in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Gelangt Ware aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren heraus im Rahmen einer Lieferung unmittelbar wieder in das Drittland, kann die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 4b UStG anwendbar sein, wenn die Voraussetzungen für die vorrangige Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nicht vorliegen. Wird die Nicht-Unionsware in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeführt und dort zum zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr überlassen, kann m. E. für die der Einfuhr vorangehende Lieferung im Inland kein Fall des § 4 Nr. 4b UStG vorliegen. Dies würde nicht zuletzt dem mit der erhöhten Pflicht der N...

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