Rz. 145

Gelangt der Gegenstand beim Verlassen des Steuerlagers in ein Drittland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat, ist eine damit verbundene Lieferung entweder als Ausfuhrlieferung oder als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.

 
Praxis-Beispiel

Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager in Hamburg eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an Unternehmer B und B an Unternehmer C. B versendet den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager an C in die Schweiz. Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG. Mit der Lieferung des B an C wird der Gegenstand ausgelagert. Die Lieferung des B an C ist als Ausfuhrlieferung steuerfrei.[1] B muss diese Lieferung im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben.

Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager in Bremen eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an Unternehmer B und B an Unternehmer C. B versendet den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager an C nach Frankreich. C verwendet bei dem Umsatz eine französische USt-IdNr. Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG. Mit der Lieferung des B an C wird der Gegenstand ausgelagert. Die Lieferung des B an C ist als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.[2] B muss diese Lieferung im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung und in seiner ZM angeben. Der Erwerb des C unterliegt in Frankreich der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs.[3]

 

Rz. 146

Wird ein in einem Umsatzsteuerlager eingelagerter Gegenstand aus diesem Lager herausgenommen, ohne dass ein Zusammenhang mit einem Umsatz besteht, und gelangt der Gegenstand im Zusammenhang mit dem Verlassen des Umsatzsteuerlagers in das übrige Gemeinschaftsgebiet, wird der der Auslagerung vorangehende Umsatz steuerpflichtig. Gleichzeitig liegt ein einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestelltes Verbringen des Auslagerers zu seiner Verfügung vom Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat vor.[4] Wird ein in einem Umsatzsteuerlager eingelagerter Gegenstand aus diesem Lager herausgenommen, ohne dass ein Zusammenhang mit einem Umsatz besteht, und gelangt der Gegenstand im Zusammenhang mit dem Verlassen des Umsatzsteuerlagers in das Drittlandsgebiet, wird der der Auslagerung vorangehende Umsatz steuerpflichtig. Das Verbringen des Gegenstands in das Drittlandsgebiet durch den Auslagerer ist kein umsatzsteuerbarer Tatbestand.

 
Praxis-Beispiel

Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager in Hamburg eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand am 20.5.2022 an Unternehmer B und B am 20.6.2022 an den in Norwegen ansässigen Unternehmer C. C befördert den Gegenstand am 20.8.2022 aus dem Umsatzsteuerlager nach Oslo. Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG. Ebenso ist zunächst die Lieferung des B an C steuerfrei. Im Zeitpunkt, in dem der Gegenstand das Umsatzsteuerlager verlässt, wird die Lieferung des B an C steuerpflichtig.[5] Steuerschuldner ist C.[6] Das Befördern des Gegenstands durch C aus dem Inland in das Drittlandsgebiet ist kein steuerbarer Umsatz. C muss sich umsatzsteuerlich im Inland erfassen lassen. Er hat als Steuerschuldner die Lieferung von B an ihn in einer USt-Voranmeldung anzumelden und kann die angemeldete Steuer als Vorsteuer abziehen.[7] Da das Verbringen kein umsatzsteuerbarer Vorgang ist, ist es nicht in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben.

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