Rz. 140

Die Steuer für den der Auslagerung vorangehenden Umsatz[1] entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.[2] Der Steuerschuldner (Rz. 141ff.) hat den entsprechenden Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für diesen Zeitraum anzumelden.

 
Praxis-Beispiel

Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager des U in Hamburg eingelagert. Unternehmer A liefert im Februar 2022 den Gegenstand an den im Inland ansässigen Unternehmer B. B entnimmt den Gegenstand für eigene unternehmerische Zwecke aus dem Umsatzsteuerlager im März 2022. B gibt monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Die Lieferung des A an B ist zunächst steuerfrei nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG. Im Zeitpunkt, in dem B den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager entnimmt, wird die Lieferung des A an B steuerpflichtig.[3] Steuerschuldner ist B.[4] B hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2022 anzumelden. Da A nicht Steuerschuldner ist, ändert sich für ihn nichts an der umsatzsteuerlichen Behandlung seiner Lieferung, obwohl diese nachträglich steuerpflichtig wird.

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