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Um eine steuerliche Belastung zu vermeiden, ist die Einfuhr von in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG aufgeführten Gegenständen, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen gem. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG verwendet, also in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden sollen, steuerfrei.[1] Dabei reicht der Wille des Einführers, die eingeführten Gegenstände in ein solches Lager einzulagern, für die Gewährung der Steuerbefreiung aus.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer A versendet am 15.6.2022 Rohaluminiumbarren[2] aus den USA (Drittlandsgebiet) an Unternehmer B in der Gemeinschaft. Sobald die Barren in das Gemeinschaftsgebiet gelangen, werden sie von B im Inland am 10.7.2022 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt. B beabsichtigt, die Aluminiumbarren in ein Umsatzsteuerlager des Lagerinhabers L in Hamburg für Umsatzsteuerzwecke einzulagern. Zu einer Einlagerung kommt es aber nicht, da B noch vor der Einlagerung einen Abnehmer C findet. Die Barren werden auf Wunsch des C am 16.7.2022 unmittelbar zu dessen Verarbeitungswerk nach Oberhausen versendet. Die Einfuhr der Aluminiumbarren ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerfrei, da B beabsichtigte, die Barren in ein Umsatzsteuerlager einzulagern. Die Lieferung von A an B ist im Inland nicht steuerbar.[3] Der Lieferort liegt in den USA. Die Lieferung des B an C ist steuerpflichtig, da sich der Liefergegenstand im Zeitpunkt der Lieferung nicht in einem Umsatzsteuerlager befindet und auch keine Lieferung in ein Umsatzsteuerlager vorliegt.

[3] § 3 Abs. 8 UStG kommt nicht zur Anwendung, da A als Lieferer nicht Schuldner der EUSt ist.

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