Rz. 74

Wird eine Nicht-Unionsware, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt wurde und sich in einem Umsatzsteuerlager befindet, im Zusammenhang mit einer Einfuhr ausgelagert, ist die der Auslagerung vorangehende Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb grundsätzlich steuerpflichtig (Rz. 123ff.). Die Einfuhr erfolgt zeitlich gesehen erst nach der Auslagerung. Diese Einfuhr ist grundsätzlich steuerpflichtig. Ist aber Auslagerer der Lieferer und schuldet dieser gleichzeitig auch die EUSt, ist die Einfuhr – zur Vermeidung einer Doppelbelastung – steuerfrei.[1] Der Schuldner der EUSt hat die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nachzuweisen.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer A aus Nigeria (Drittlandsgebiet) liefert Rohgold[2] an Unternehmer B in Deutschland (Versendung des Golds durch A). Sobald das Gold in das Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird es von B in ein Zolllagerverfahren übergeführt. Gleichzeitig wird das Gold für Umsatzsteuerzwecke in ein Umsatzsteuerlager beim Lagerhalter L in Deutschland eingelagert. L betreibt sowohl ein Zoll- als auch ein Umsatzsteuerlager. Danach wird das Gold von B an das Versicherungsunternehmen C zu der Kondition "verzollt und versteuert" verkauft. B bittet L, die Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen und danach an C zu befördern. C ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Lieferung des B an C ist als der Auslagerung vorangehende Lieferung steuerpflichtig (Rz. 123ff.). C kann die ihm von B in Rechnung gestellte Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Da B die Waren in ein Zolllagerverfahren übergeführt hat, ist der Einfuhrtatbestand zunächst bei Einlagerung in das Zolllager nicht erfüllt. Eine Einfuhr liegt erst vor, wenn das Lagerverfahren beendet und der Gegenstand in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Diese Einfuhr ist steuerfrei, da L als Beauftragter für B als Lieferer den Liefergegenstand einführt und er die EUSt schulden würde.[3]

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