Rz. 128

Die Beförderungen von Gegenständen von und nach den Regionen Azoren und Madeira sind ebenfalls belegmäßig nachzuweisen. Als Nachweisbelege können – wie bei den anderen grenzüberschreitenden Güterbeförderungen – insbesondere die vorgeschriebenen Frachturkunden (z. B. Frachtbrief, Konnossement), der schriftliche Speditionsauftrag, das im Speditionsgewerbe übliche Bordero oder ein Doppel des Versandscheins in Betracht kommen.

 

Rz. 129

Bei den sonstigen Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 3 Buchst. c UStG muss der Unternehmer insbesondere nachweisen, dass der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber ist und dass die zollamtliche Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung existiert. Der Unternehmer sollte deshalb über eine Kopie oder ein Doppel der zollamtlichen Bewilligung verfügen und sich von der Identität und Ansässigkeit des Auftraggebers überzeugt haben.

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