Rz. 24

Die fünf Tatbestände der Steuerbefreiung sind folgende:

  1. die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen,
  2. die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und
  3. andere sonstige Leistungen, wenn sich diese Leistungen (nach 1. bis. 3.)

    • unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
    • auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaats der EU beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind.
  4. die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden,
  5. sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber[1] ist.

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