Rz. 25

Umsätze nach § 4 Nr. 28 UStG schließen den Vorsteuerabzug aus.[1] Die Unternehmer können ihre Umsätze auch nicht nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandeln.[2] Umsätze nach § 4 Nr. 28 UStG sind also zwingend umsatzsteuerfrei. Damit ist der Vorsteuerabzug für die Vorumsätze der begünstigten Unternehmer unter allen Umständen ausgeschlossen, soweit nicht neben den steuerfreien auch steuerpflichtige Umsätze bewirkt werden und die Eingangsleistungen diesen Umsätzen ganz oder teilweise zugeordnet werden können. Allerdings hat das FG Nürnberg mit rkr. Urteil v. 30.7.1991[3] für den Fall einer Grundstückslieferung, die sowohl nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG als auch nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei sein kann, entschieden, § 4 Nr. 28 UStG schließe in diesem Fall eine Option nach § 9 UStG nicht aus. Sei ein Umsatz sowohl nach einer optionsfähigen Befreiung als auch nach einer nicht in § 9 Abs. 1 UStG genannten Befreiungsvorschrift steuerfrei (z. B. Veräußerung eines Versicherungsgebäudes nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG und nach § 4 Nr. 28 UStG), habe die die Option zulassende Befreiungsvorschrift Vorrang. Sonst würde die auf das Verhältnis zum Leistungsempfänger zugeschnittene Optionsmöglichkeit ohne triftigen Grund für einen Kreis von Unternehmern ausgeschlossen. Dem dürfte aber gerade der besondere Regelungszweck von § 4 Nr. 28 UStG (Vermeidung einer Doppelbesteuerung) entgegenstehen.[4] Außerdem schließt auch Art. 137Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL für Umsätze nach Art. 136 MwStSystRL das Optionsrecht aus (Art. 136 MwStSystRL ist in Art. 137 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL nicht aufgeführt).[5]

[2] § 4 Nr. 28 UStG ist in § 9 Abs. 1 UStG nicht erwähnt.
[3] FG Nürnberg v. 30.7.1991, II 107/89, EFG 1992, 226; UR 1993, 259.
[4] Vgl. auch Rz. 15ff.
[5] Gl. A.: Klenk, in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 28 UStG Rz. 25.

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