Rz. 5

§ 4 Nr. 26 UStG hat keine unmittelbare Grundlage im Unionsrecht.[1] Die Regelung beruht inhaltlich vielmehr auf der Protokollerklärung des Rates und der EU-Kommission zu Art. 4 der 6. EG-Richtlinie.[2] Danach soll es den Mitgliedstaaten freistehen, "Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben, sowie die Geschäftsführer, Verwalter, Aufsichtsratsmitglieder und Abwickler von Gesellschaften in ihrer Beziehung zu den Gesellschaften und in ihrer Eigenschaft als Organe derselben nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen".

 

Rz. 6

Rat und Kommission geben zu Richtlinien häufig sog. Protokollerklärungen ab. Die Tragweite und Wirkung solcher Erklärungen sind noch nicht vollständig geklärt. Da ein Rechtsakt (z. B. eine Richtlinienvorschrift) durch eine solche Erklärung nicht eingeschränkt werden kann, ist sie nur im Rahmen des Inhalts des Rechtsakts zu würdigen. Eine Protokollerklärung kann deshalb nicht zur Auslegung einer Richtlinienvorschrift herangezogen werden, wenn ihr Inhalt in der Bestimmung keinen Ausdruck gefunden und somit keine rechtliche Bedeutung hat.[3] Vor diesem Hintergrund ist die Protokollerklärung zu Art. 4 der 6. EG-Richtlinie[4] als Rechtsgrundlage der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG (insbesondere auch nach der Entscheidung des EuGH zur Unionsrechtsgrundlage des § 4 Nr. 13 UStG, wo bisher ebenfalls eine Protokollerklärung als unionsrechtliche Grundlage herangezogen wurde)[5] mehr als fraglich.[6] Die Protokollerklärung ist zu Art. 4 ("Steuerpflichtiger", Unternehmer) und nicht etwa zu Art. 13 Teil A der 6. EG-Richtlinie[7] ergangen. Zu einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 4 Nr. 26 UStG käme man im Ergebnis daher allenfalls dann, wenn die Tätigkeit von ehrenamtlichen Personen die Unternehmereigenschaft ausschließen würde und damit die betreffenden Umsätze nicht steuerbar wären. Zweifel an der Unionsrechtskonformität von § 4 Nr. 26 UStG hegt auch der BFH.[8]

Rz. 7 einstweilen frei

[1] Der hier einschlägige Art. 132 MwStSystRL kennt keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten.
[2] 77/388/EWG v. 17.5.1977.
[4] Seit 1.1.2007: Art. 9ff. MwStSystRL.
[5] EuGH v. 17.12.2020, C-449/19, WEG Tevesstraße, BFH/NV 2021, 430.
[6] So auch Oelmaier, in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 26 UStG Rz. 4; a. A. Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 26 UStG Rz. 11, der in der Protokollerklärung gleichwohl eine Rechtsgrundlage sieht; a. A. wohl auch Handzik, in Offerhaus/Söhn/Lange, § 4 Nr. 26 UStG Rz. 5-9.
[7] Seit 1.1.2007: Art. 132ff. MwStSystRL.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge