Rz. 64

Nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG ist – neben den Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII – auch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII umsatzsteuerfrei. § 42 SGB VIII regelt die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

  • das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
  • eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
  • ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen.

 

Rz. 65

Die Inobhutnahme zählt nicht zu den Leistungen der Jugendhilfe, sondern gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII zu den sog. anderen Aufgaben der Jugendhilfe. Diese Aufgabe umfasst die Bereitstellung von Unterkunft und Sicherstellung der Grundversorgung (z. B. Verpflegung, gesundheitliche und hygienische Versorgung), Erziehungsleistungen sowie Beratung zum Zweck einer Krisenintervention und Erschließung von Hilfepotenzialen beim Minderjährigen und seiner Umwelt.

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