Rz. 18

Ein besonderer buchmäßiger Nachweis ist für die unter § 4 Nr. 19 UStG fallenden Umsätze nicht vorgesehen. Deshalb sind die allgemeinen Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG) zu beachten. Ausdrücklich nachzuweisen ist nach der Vorschrift lediglich die Blindheit; der Nachweis ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften zu führen (Rz. 27).

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