Rz. 23
Ein besonderer (buchmäßiger) Nachweis ist für die unter § 4 Nr. 29 UStG fallenden Umsätze nicht vorgesehen. Dennoch hat nach der Gesetzesbegründung zu § 4 Nr. 29 UStG[1] der Unternehmer (Personenzusammenschluss) die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen. Deshalb sind die allgemeinen Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG) zu beachten.
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