Rz. 20

Dem nichtunternehmerischen Bereich werden nach dem Schreiben des BMF v. 1.3.1991[1] insbesondere zugeordnet:

  • die Durchführung von politischen Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld,
  • Leistungen im Rahmen einer zentralen Verteilerfunktion (dazu sollen auch die zentrale Beschaffung und Verteilung – auch gegen Kostenumlage – von Informationsmaterial für die politische Arbeit, z. B. Plakate, Broschüren, Flugblätter, Mitgliedsbücher sowie die Übernahme von Wahlkampfkosten durch die Zentrale gehören; diese Leistungen dürften vielfach – unter den Voraussetzungen nach § 4 Nr. 18a UStG – eher steuerbar und steuerfrei sein; vgl. auch Hinweis auf die EuGH-Entscheidung in Rz. 16).
 

Rz. 21

Dem nichtunternehmerischen Bereich der Parteien sind auch sog. Hilfsumsätze zuzurechnen. Aber nicht alle der politischen Arbeit und den sonstigen Parteizwecken dienenden entgeltlichen Leistungen sind Hilfsgeschäfte. Der Begriff beschränkt sich auch bei den Parteien grundsätzlich auf folgende Tatbestände[2]:

  • Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt waren, z. B. der Verkauf von gebrauchten Kfz, Einrichtungsgegenständen sowie von Altpapier;
  • Überlassung des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige Arbeitnehmer zur privaten Nutzung;
  • Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten Kfz an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung.
[1] BMF v. 1.3.1991, IV A2 – S 7104-6/91, UR 1991, 117.

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