Rz. 15a

Die Steuerbefreiung ist seit dem 29.7.2017 zusätzlich davon abhängig, dass die jeweilige Partei nicht gem. § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist. § 18 Abs. 7 PartG bestimmt: "Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus. Gleiches gilt bei einer Feststellung des BVerfG nach § 46a BVerfGG ab dem Zeitpunkt der Entscheidung." § 46a BVerfGG regelt u. a.: Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG als begründet, so stellt das BVerfG fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 PartG ausgeschlossen ist. Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken. Dass eine Partei die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt das BVerfG entsprechend Satz 1 fest.[1] Beantragt einer der Antragsberechtigten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach § 46a Abs. 1 S. 1 BVerfGG ihre Verlängerung, bleibt die Partei bis zur Entscheidung über diesen Antrag von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen.[2] Nach Art. 21 Abs. 3 GG sind Parteien von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen, die nach einer Entscheidung des BVerfG gem. Art. 21 Abs. 4 GG nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Zugleich entfällt die steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien. Die Einschränkung der Steuerbefreiung, dass die jeweilige Partei nicht von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen ist, dient dazu, alle steuerlichen Begünstigungen einer Partei ab dem Zeitpunkt einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 21 Abs. 4 GG zu beenden.[3]

[3] Vgl. BT-Drs. 18/12358.

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