Rz. 90
Leistungen zwischen einem DRK-Landesverband und seinen regionalen Untergliederungen: Die Unterstützungsleistungen von regionalen Untergliederungen des DRK gegenüber Blutspendediensten sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei. Die Unterstützungsleistungen der DRK-Untergliederungen werden unmittelbar gegenüber den Blutspendediensten, nicht aber gegenüber den Blutspendern erbracht. Die Leistungen können aber ermäßigt zu besteuern sein.[1] Die transfusionsbegleitenden Laborleistungen eines Blutspendedienstes sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei, da die Untersuchungsleistungen dem Patienten nicht unmittelbar zugutekommen.[2]
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