3.1 Begünstigte Einrichtungen- Rechtslage bis 31.12.2019

 

Rz. 36

Der Kreis der begünstigten Einrichtungen in § 4 Nr. 18 UStG ist abschließend aufgezählt. Steuerfrei sind nur die Leistungen

  • der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und
  • der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind (unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift).

3.1.1 Amtlich anerkannte Verbände

 

Rz. 37

Als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege gelten nach Abschn. 4.18.1 Abs. 1 UStAE (i. d. F. bis 31.12.2019) nur die in § 23 UStDV aufgeführten Vereinigungen. Dabei handelt es sich um folgende Einrichtungen:

  • Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.;
  • Deutscher Caritasverband e. V.;
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.;
  • Deutsches Rotes Kreuz e. V.;
  • Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e. V.;
  • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.;
  • Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.;
  • Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V.;
  • Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e. V.;
  • Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.;
  • Sozialverband VdK Deutschland e. V.;
  • Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V.
 

Rz. 38

Andere Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die in § 23 UStDV nicht aufgeführt sind, können die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG nicht beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn die Verbände vergleichbare Leistungen erbringen.

 

Rz. 39

Der Begriff des Verbands der freien Wohlfahrtspflege entspricht dem in § 4 Nr. 18 UStG i. V. m. § 23 UStDV. Das Gesetz unterstellt, dass diese Organisationen der freien Wohlfahrtspflege dienen. Eine gesonderte Prüfung durch die Finanzbehörden ist daher nicht erforderlich.[1] Eine entsprechende Nachprüfung dieser Voraussetzung durch die Steuergerichte entfällt ebenfalls.[2]

Rz. 40 einstweilen frei

3.1.2 Unselbstständige Untergliederungen

 

Rz. 41

Zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege gehören auch deren rechtlich unselbstständige Untergliederungen/Zweige.[1] Zu den Gliedern bzw. Zweigeinrichtungen der Spitzenverbände gehören die Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sowie Fachvereine und Fachverbände als Untergliederungen. Ferner gehören dazu die von den Spitzenverbänden und ihren Gliedern in Eigenregie betriebenen Einrichtungen und Anstalten, z. B. Altenheime, Heil- und Pflegeanstalten oder Krankenhäuser (z. B. Krankenhäuser des DRK oder Pflegeanstalten des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland usw.). Die Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten der Spitzenverbände, sei es dass es sich um rechtlich unselbstständige Gebilde der Verbände handelt oder um zwar rechtlich selbstständige Gebilde, die aber keine Mitglieder, sondern Glieder eines der Spitzenverbände sind, müssen zwangsläufig der freien Wohlfahrtspflege dienen, wenn dies schon bei ihrem übergeordneten Verband der Fall ist. Ihre Zweckbestimmung kann wegen der Bindung an den Hauptverband keine andere sein als die des Hauptverbands.

3.1.3 Mitglieder der Wohlfahrtsverbände

 

Rz. 42

Neben den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sind nach § 4 Nr. 18 UStG subjektiv auch die der freien Wohlfahrtspflege dienenden (rechtlich selbstständigen) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen begünstigt, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind. Als Wohlfahrtsverband i. d. S. kommt nur einer der amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände gem. § 23 UStDV bzw. eine diesem Verband zugehörige Untergliederung in Betracht. Bei den Untergliederungen der Spitzenverbände wird angenommen, dass sie wegen der gleichen Zweckbestimmung wie der Hauptverband zwangsläufig der freien Wohlfahrtspflege dienen.

 

Rz. 43

Ausreichend ist auch, wenn eine Vereinigung einem Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands als Mitglied angeschlossen ist.[1] Anders als bei den Verbänden unterstellt das Gesetz bei den Verbandsmitgliedern nicht, dass sie der freien Wohlfahrtspflege dienen. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob sie die begünstigten Leistungen ausführen und ob sie Mitglied eines Verbands sind. Dadurch werden nur die Leistungen befreit, die auch die amtlich anerkannten Verbände ausführen. Zudem können nicht alle Organisationen die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, die in irgendeiner Form gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.[2] Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht: Die Verbandsmitgliedschaft als weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung für Einrichtungen, die zwar der freien Wohlfahrtspflege dienen, aber keine der amtlich anerkannten Verbände oder eine ihrer Untergliederungen sind, wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung als zusätzliches Vorprüfungs-Kriterium in das Gesetz aufgenommen. Damit wird erreicht, dass die Steuerbefreiung nur solchen Verbänden oder Einrichtungen zugutekommt, die eine mehr oder weniger ...

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