Rz. 35a

Ab 1.1.2020 begünstigt § 4 Nr. 18 UStG (objektiv) eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen.[1] Diese Leistungen müssen (subjektiv) von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden.[2] Das Verbot der systematischen Gewinnerzielung bezieht sich nicht auf öffentliche Einrichtungen, sondern auf "andere" Einrichtungen. Etwaige Gewinne, die (bei den""anderen" Einrichtungen) trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.[3] Für in anderen Nummern des § 4 UStG bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht.[4]

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