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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 18 [Freie Wohlfah ... / 1.2.2 Im Rahmen des Entwurfs eines JStG 2013 vorgesehene Änderungen

Ferdinand Huschens
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Rz. 8

Anlässlich des Regierungsentwurfs eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2013 hatte der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags dem Deutschen Bundestag u. a. eine Neufassung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für Leistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit mit Inkrafttreten zum 1.1.2013 zur Beschlussfassung empfohlen.[1]

 

Rz. 9

Die vorgesehene Neukonzeption war vor dem Hintergrund der Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH[2] und des BFH zu sehen. Nach Auffassung des BFH[3] hatte der nationale Gesetzgeber Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL nur unvollständig dadurch "umgesetzt", dass er die bereits bei Inkrafttreten der 6. EG-Richtlinie vorhandenen, teilweise bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbestände im Wesentlichen unverändert weiterführte. Der BFH hatte nicht nur die Regelung des bis 31.12.2019 geltenden § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG (Entgeltklausel) als unionsrechtswidrig angesehen, sondern auch die unmittelbare Berufung auf die "günstigere" Regelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL insbesondere aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs des bis 31.12.2019 geltenden § 4 Nr. 18 UStG zugelassen.

 

Rz. 10

Der für § 4 Nr. 18 UStG vorgesehene neue Wortlaut sollte für die Abgrenzung der begünstigten Leistungen den Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ("eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen") aufgreifen. Solche Leistungen liegen i. S. v. § 4 Nr. 18 UStG vor, wenn sie gegenüber Hilfsbedürftigen erbracht werden. Eine Vertragsbeziehung zu dem Hilfsbedürftigen muss nicht bestehen. Auch Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL stellt auf die Art der Dienstleistung ab und verlangt nicht zwingend, dass schuldrechtliche Beziehungen zwischen der hilfsbedürftigen Person und dem Leistenden ...

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