Rz. 24

Alle Unternehmer, die Umsätze dieser Art tätigen, können die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Einer entsprechenden Lizenz bedarf es nicht. Die Steuerbefreiung gilt für Lieferungen auf allen Stufen und in jeder Form zwischen den dafür in Betracht kommenden Einrichtungen. Als menschliches Organ bezeichnet man einen durch seine spezifische Funktion, seine entsprechende Morphologie und zellige Feinstruktur charakterisierten, aus verschiedenen Geweben aufgebauten und von seiner Umgebung abgrenzbaren Teil des menschlichen Körpers (Organismus), wie z. B. Muskeln, Lunge, Auge, Herz, Leber, Niere.[1] Der Organbegriff dürfte auch Teile menschlicher Organe und menschlicher Gewebe umfassen, d. h. alle zur Transplantation geeigneten Substanzen menschlichen Ursprungs. Die Steuerbefreiung kann deshalb insbesondere von den sog. Organbanken in Anspruch genommen werden, die Organe und Organteile zum Zweck der Transplantation sammeln und bereithalten. Organ- bzw. Gewebebanken sind Einrichtungen zur Aufbewahrung von konservierten Gewebeteilen zum Zweck der Transplantation (z. B. Augenhornhaut, Haut, Knochen). Lebenswichtige Organe wie Herz, Nieren und Leber sind nur kurze Zeit konservierbar und werden deshalb möglichst unmittelbar nach Entnahme und Kühltransport eingepflanzt.[2]

 

Rz. 25

Nicht unter die Steuerbefreiung fallen tierische Organe sowie künstliche Geräte, die Organfunktionen übernehmen, wie z. B. Herzschrittmacher, künstliche Gelenke oder Prothesen. Für solche Geräte kann ggf. jedoch der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 52 der Anl. 2 in Anspruch genommen werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Steuerbefreiung für Lieferungen von menschlichen Organ- und Gewebeteilen, die nicht medizinischen Zwecken, sondern lediglich Anschauungszwecken (z. B. Museen, Ausstellungen) dienen. Auch die Einfuhr derartiger Gegenstände ist steuerpflichtig. Auch allogene menschliche Knochen fallen als Teil des Skeletts nicht unter den Begriff "Organe" i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL und ihre Lieferung ist demnach auch nicht nach § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei.[3] Eine Steuerbefreiung für sämtliche menschlichen Körperbestandteile wäre nur über eine Änderung der MwStSystRL zu erreichen.[4]

[1] Brockhaus Enzyklopädie, 18. Aufl., Bd. 16.
[2] Vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 18. Aufl., Bd. 16.
[4] Vgl. FM Schleswig-Holstein v. 7.8.2014, VI 358-S7173-010.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge