Rz. 9

Die Einfuhr von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch ist EUStfrei gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG.

 

Rz. 10

Unter menschlichen Organen sind ausschließlich die natürlichen Organe und Organteile zu fassen. Nicht hierunter fallen künstliche Organe/Organteile (z. B. Herzschrittmacher, künstliche Gliedmaßen). Ebenfalls ist nicht EUStfrei die Lieferung allogener menschlicher Knochen, welche als Teil des Skeletts nicht unten den Begriff "Organe" zu subsumieren sind.[1]

 

Rz. 11

Ebenfalls von der Befreiung erfasst sein müssen natürliche Organe von Tieren, die für die Verpflanzung im menschlichen Körper gedacht sind.

 

Rz. 12

Auch die Einfuhr von menschlichem Blut in jeder Form ist EUStfrei. Nach Abschn. 4.17.1 Abs. 1 S. 1 und 3 UStAE fallen hierunter sowohl Vollblut als auch Blutbestandteile (z. B. Blutzellen und Blutplasma). Steuerbefreit sind bei der Einfuhr deshalb grundsätzlich Frischblutkonserven, Vollblutkonserven, Serum- und Plasmakonserven (Gefrierplasma, Antihaemophiles Plasma, gefroren oder getrocknet; Trockenplasma), Blutzellkonserven (Erythrozytenkonzentrat aus Frischblut, gewaschenes Erythrozytenkonzentrat aus Frischblut, Thrombozytenkonzentrat aus Frischblut).[2]

Des Weiteren ist z. B. die Lieferung von CAR-T-Zellen (T-Leukozyten), bei denen es sich auch nach deren gentechnischen Veränderung weiterhin um einen Blutbestandteil handelt, und die unmittelbar zur individuellen therapeutischen Behandlung des Patienten verwendet werden, unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG zu subsumieren und damit EUStfrei.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit bei der Lieferung von Blutplasma ist, dass das Blut unmittelbar für Gesundheitsleistungen oder therapeutische Zwecke eingesetzt wird und nicht ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist.[3]

Nicht EUStfrei sind Mischungen von humanem Blutplasma hergestellten Plasmapräparaten (z. B. Faktoren-Präparate, Humanalbumin, Fibrinogen, Immunglobuline).[4] Auch die Lieferung von sog. Industrieplasma fällt nicht unter die Steuerfreiheit.[5]

 

Rz. 13

Frauenmilch kann bearbeitet sein, z. B. gereinigt, erhitzt, tiefgekühlt oder getrocknet, um bei der Einfuhr von der EUSt befreit zu sein.[6]

[2] VSF Z 81 08 Abs. 77.
[5] VSF Z 81 01 Abs. 77.
[6] Abschn. 4.17.1. Abs. 3 UStAE.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge