Rz. 3

Die Vorschrift wurde durch Art. 9 Nr. 3 Buchst. a des KroatienG v. 25.7.2014[1] neu in das UStG aufgenommen. Die Vorschrift gilt seit dem 1.1.2015.[2]

[1] Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266.
[2] Art. 28 Abs. 5 KroatienG.

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