Rz. 40a

Ab dem 1.1.2024 sind wegen des Wegfalls des BVG und der Einführung des SGB XIV (Soziale Entschädigung) statt der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung und der Träger der Kriegsopferfürsorge die nach Bundes- oder Landesrecht zur Durchführung des SGB XIV zuständigen Verwaltungsbehörden begünstigte Einrichtungen. Der Kreis der begünstigten Einrichtungen hat sich damit erheblich erweitert.

Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.[1] Schädigende Ereignisse sind:[2]

die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.

Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein.[3] Berechtigte der Sozialen Entschädigung sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.[4] Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach dem SGB XIV unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.[5] Träger der Sozialen Entschädigung sind die Länder.[6] Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. Die Zuständigkeit kann auf gemeinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen werden.[7] Die örtliche Zuständigkeit der Behörden nach § 112 bestimmen die Länder.[8] Unter der Bezeichnung "Bundesstelle für Soziale Entschädigung" führt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Aufgaben nach § 124 aus. Dabei unterliegt es der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.[9] Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung nimmt Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des § 124 Abs. 2-6 SGB XIV wahr.[10]

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