Rz. 254

Mit Urteil v. 18.8.2011[1] hat der BFH entschieden, dass infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte und/oder Krankenhäuser erbringt, damit diese ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der für sie nach dem IfSG bestehenden Verpflichtungen erbringen, als Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind. Bemerkenswert ist auch hier, dass der BFH, ebenso wie in seinem Urteil v. 29.6.2011[2], für die Steuerfreiheit nicht auf das "Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten" abstellt. Mit dem AmtshilfeRLUmsG hat der Gesetzgeber inzwischen reagiert und eine entsprechende Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. e UStG aufgenommen. Danach sind die entsprechenden Leistungen eines Arztes und einer Hygienefachkraft steuerbefreit. Eine Hygienefachkraft kann u. a. folgende Leistungen erbringen[3]:

  • Aufstellung von Hygieneplänen;
  • Desinfektionsmaßnahmen;
  • Beratung in Hygienefragen und bei der Beschaffung von Material und Geräten;
  • Hilfe bei Aufklärung von Infektionsfällen und Erstellen von Statistiken.
[3] Vgl. Hölzer, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 14 Rz. 842.

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