Rz. 22

Steuerfrei nach § 4 Nr. 13 UStG sind nur Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaft an Wohnungs- oder Teileigentümer. Der Wohnungs- oder Teileigentümer muss als Leistungsempfänger grundsätzlich in das Grundbuch eingetragen sein. Bei künftigen Eigentümern ist es ausreichend, wenn sie wirtschaftlich eine dem Eigentum vergleichbare Rechtsposition erlangt haben, z. B. wenn der Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem Kaufvertrag gesichert ist und die Wohnung tatsächlich bezogen worden ist. Leistungen an andere als Wohnungs- oder Teileigentümer, z. B. Leistungen an Mieter, sind nicht nach § 4 Nr. 13 UStG steuerbefreit.

 
Praxis-Beispiel

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft vermietet Gartengeräte an eine andere Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Vermietungsleistung ist steuerbar und steuerpflichtig, weil die Gemeinschaft nicht an ihre eigenen Mitglieder leistet.

 

Rz. 23

Nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 13 UStG sind auch Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaft, sei es an ihre Mitglieder oder an andere Personen, wenn die Leistungen mit Anlagen erbracht werden, die im Sondereigentum eines oder mehrerer Miteigentümer stehen können.[1]

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