Rz. 159

Nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG ist u. a. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Nicht befreit ist die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen.[1] Bei der Vermietung von Campingplätzen ist im Gegensatz zur Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nach wie vor zwischen der steuerfreien langfristigen und steuerpflichtigen kurzfristigen Vermietung zu unterscheiden.

 

Rz. 160

Auf Campingplätzen werden neben kurzfristigen Vermietungen von Plätzen häufig auch für die Dauer der Saison langfristige, d. h. über eine Zeitdauer von mindestens 6 Monaten laufende Mietverträge abgeschlossen. Die Mieter stellen auf dem ihnen zugewiesenen Platz ihren Wohnwagenanhänger und ggf. für die Zeit ihrer Anwesenheit ihren Pkw ab. Für die Frage, ob in solchen Fällen eine Stellplatzvermietung oder eine Vermietung einer Campingfläche vorliegt, sind die vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich. Entscheidend ist, was nach dem Willen der Vertragsparteien gewollt ist. Steht lediglich das bloße Abstellen des Fahrzeugs – zu den Fahrzeugen gehören auch Wohnmobile und Wohnwagen – im Vordergrund, ist von der Vermietung eines Stellplatzes auszugehen ("Winterlager"). Werden mit Campingplatzbesitzern Mietverträge abgeschlossen, die auch das Abstellen des Wohnwagens auf dem Platz beinhalten, wird jedoch i. d. R. davon auszugehen sein, dass es sich um eine steuerfreie Grundstücksvermietung handelt, sofern die Vermietung langfristig erfolgt, da es dem Mieter in erster Linie auf die Nutzung der Fläche auf einem Campingplatz für Zwecke des Campings und die Benutzung damit zusammenhängender Gemeinschaftseinrichtungen ankommen wird. Eine Abgrenzung beider Vertragsarten dürfte jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden.[2]

[2] OFD Saarbrücken v. 22.7.1993, S 7168-2-St 24 1, UR 1994, 169.

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