Rz. 163

Nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG fällt auch die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen. Diese Vermietungen sind grundsätzlich als Grundstücksvermietungen i. S. v. § 4 Nr. 12 UStG anzusehen, wenn sie darauf gerichtet sind, dem Benutzer des Campingplatzes den Gebrauch einer bestimmten, nur ihm zur Verfügung stehenden Campingfläche zu gewähren. Die Dauer der Überlassung der Campingfläche ist für die Frage, ob eine Vermietung vorliegt, ohne Bedeutung. Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen soll unter die Formulierung „Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen“ des auf Art. 135 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL beruhenden § 4 Nr. 12 S. 2 Alt. 2 UStG und nicht unter die Formulierung „kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen“ des auf Art. 135 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL beruhenden § 4 Nr. 12 S. 2 Alt. 3 UStG fallen.[1] Der Gesetzgeber hat die Steuerermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht auf Campingplätze beschränkt, sondern, obwohl er in § 4 Nr. 12 S. 2 UStG eine Regelung über die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen vorsieht, auf die kurzfristige Vermietung von Campingflächen erweitert. Damit eröffnet der Gesetzgeber nach Auffassung des BFH[2] die Möglichkeit, auch andere Flächen in die Steuerermäßigung einzubeziehen. Denn der Begriff Fläche umfasse auch Wasserflächen. Demgegenüber trete der Wortursprung "campus" (das Feld) zurück. So wie es für den Begriff des Grundstücks unerheblich sei, ob das Grundstück von Wasser überspült ist oder nicht[3] sei es für den Begriff der Campingfläche unerheblich, ob diese aus Rasen, Beton oder eben aus Wasser (hier ein Bootsliegeplatz) besteht.

 

Rz. 164

Die Überlassung einer Campingfläche ist nur steuerpflichtig, wenn sie kurzfristig erfüllt wird, d. h. wenn die tatsächliche Gebrauchsüberlassung weniger als sechs Monate beträgt.[4]

 

Rz. 165

Anders als bei der Vermietung im Beherbergungsgewerbe kommt es für die Frage, ob die Vermietungsleistung kurzfristig ist oder nicht, auf die Absicht der Vertragsparteien nicht an. Entscheidend ist die tatsächliche Mietdauer. Unionsrechtlich kommt es dagegen auf die Frage, wie lange die Vermietung dauert, nicht an. Nach Art. 135 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL ist die Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingplätzen erschlossenen Grundstücken steuerpflichtig, unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Vermietung vertraglich festgelegt ist. Steuerpflichtig ist auch die Vermietung beweglicher Sachen, wie z. B. die Vermietung von Wohnanhängern, Zelten, Mobilheimen und Freizeitunterkünften in Leichtbauweise.[5] Auch hier kommt es nicht darauf an, ob die Vermietung langfristig oder kurzfristig erfolgt. Dies hatte das FG Niedersachsen aufgegriffen: Die Vermietung von Stellplätzen auf als Campingplätzen erschlossenen Grundstücken sei europarechtlich ein steuerpflichtiger Umsatz. Hierauf könne sich ein Steuerpflichtiger berufen, um im Ergebnis den für ihn günstigen Vorsteuerabzug zu erlangen.[6] Allerdings hat der BFH in der Revisionsentscheidung[7] mit Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung[8] die Auffassung vertreten, die Einschränkung der Steuerpflicht auf die kurzfristige Nutzungsüberlassung in § 4 Nr. 12 S. 2 UStG sei unionsrechtskonform. Die nach der EuGH-Rechtsprechung den Mitgliedstaaten zustehende Befugnis zur Festlegung geeigneter Kriterien zur Abgrenzung der steuerpflichtigen Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung von der steuerfreien Vermietung und Verpachtung von Grundstücken erstrecke sich auf Buchst. a in Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL (damals noch: Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie) insgesamt und damit auch auf Ferienlager und Campingplätze. Diese Ansicht des BFH verkennt m. E., dass der EuGH nur über eine hotelähnliche kurzfristige Beherbergung zu entscheiden hatte und dass Art. 135 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL in seinem Wortlaut durchaus zwischen hotelähnlicher Unterbringung und der Vermietung von Campingplätzen unterscheidet (diese Unterscheidung ergibt sich aus dem Wortlaut "…einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf Grundstücken, die als Campingplätze erschlossen sind", der damit zum Ausdruck bringt, dass diese Vermietungsarten Ausnahmefälle zur hotelähnlichen Unterbringung darstellen).

 

Rz. 165a

Auf Vorabentscheidungsersuchen des BFH[9], ob die Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen nach Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL i. V. m. Anh. III Nr. 12 MwStSystRL auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen umfasst, hat der EuGH[10] entschieden, dass Bootsliegeplätze nicht wie Campingflächen ermäßigt besteuert werden können. Dienstleistungen der Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen einerseits und die Dienstleistungen der Vermietung von Bootsliegeplätzen andererseits erfüllen unterschiedliche Zwecke und stehen daher nicht miteinander in Wettbewerb. Die Vermietung von Bootsliegeplätzen ist nach dem Urteil zum einen nicht im Wor...

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