Rz. 18

Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG schließen den Vorsteuerabzug aus.[1] Weil dort (analog zu Art. 137 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) der Bezug auf § 4 Nr. 11 UStG fehlt, kann der Unternehmer nach § 9 Abs. 1 UStG bei Umsätzen nach § 4 Nr. 11 UStG nicht zur Steuerpflicht optieren (andernfalls ergäbe sich ggf. eine Doppelbelastung der Leistung mit USt und mit Versicherungsteuer).

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