Rz. 5

§ 4 Nr. 11 UStG war zum 1.1.1968 in das UStG 1967 aufgenommen worden. Die Vorschrift ist seither unverändert geblieben.

 

Rz. 6

Ihren Vorgänger hatte die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 17 UStG 1951, wonach bei Versicherungsvertretern die Umsätze aus der verwaltenden Tätigkeit für Versicherungsunternehmen steuerbefreit waren. Diese Befreiung war erst durch das Sechzehnte UStÄndG v. 16.3.1965[1], jedoch mit Rückwirkung zum 1.1.1962 eingeführt worden. Sie war ausschließlich eine Reaktion auf die Änderung der damaligen Rechtsprechung. Danach hätten in Abkehr von einer langjährigen Übung bei den sog. Generalagenten mit "gemischter Tätigkeit" auch die Provisionen für ihre "verwaltende Tätigkeit" zur USt herangezogen werden müssen.[2]

 

Rz. 7

Wie sich aus dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags[3] ergibt, war die mit dem UStG 1967 zum 1.1.1968 eingeführte Befreiung der Provisionen der Versicherungsvertreter und -makler von der USt lange umstritten. Der Finanzausschuss stellt in seinem schriftlichen Bericht heraus, dass eine Besteuerung der Vertreterleistungen infolge Nichtabzugsfähigkeit der auf ihnen lastenden Steuer bei den Versicherungsunternehmen zu einer Verteuerung dieser Vertreterleistungen führen würde. Da sich die Versicherungsunternehmen sowohl selbstständiger als auch unselbstständiger Vertreter bedienen, sah der Finanzausschuss hierin die Gefahr einer Verschiebung der Wettbewerbsverhältnisse zwischen beiden Vertreterarten. Er befürchtete, dass eine Umsatzsteuerpflicht der selbstständigen Vertreter die Entwicklung zur verstärkten Beschäftigung unselbstständiger Vertreter begünstigen werde. Im Gegensatz zum alten Recht[4] wurden daher nicht die Umsätze aus der verwaltenden Tätigkeit als Versicherungsvertreter befreit, sondern die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter schlechthin. Ferner wurde in die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG 1967 die bis dahin nicht begünstigte Tätigkeit des Versicherungsmaklers einbezogen.

 

Rz. 8

Schließlich wurden noch während der zweiten Lesung des Umsatzsteuergesetzentwurfs die Umsätze der Bausparkassenvertreter in die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG 1967 einbezogen, da bei ihnen die Verhältnisse nicht anders gelagert sind, als bei Versicherungsvertretern und -maklern. Offensichtlich sollten die Bausparer auch insoweit nicht mit USt belastet werden, als die Kosten der Bausparkassenvertreter in die gem. § 4 Nr. 8 UStG steuerfreien Leistungen der Bausparkassen an die Bausparer eingehen. Dieser Gesetzeszweck würde nicht erreicht, wenn nur die Leistungen der Untervertreter und nicht auch die Leistungen der übergeordneten Bezirksdirektoren an die Bausparkasse steuerbefreit wären.[5] Bei den Bausparkassenvertretern handelt es sich nach § 92 Abs. 5 HGB um Personen, die als Handelsvertreter damit beauftragt sind, Bausparkassenverträge zu vermitteln und abzuschließen.

[1] BGBl I 1965, 156.
[2] BFH v. 3.10.1961, 1200/59 S, BStBl III 1961, 567; BFH v. 12.4.1962, V 133/59 U, BStBl III 1962, 259.
[3] Allgemeine Begründung Nr. 4 Buchst. d, zu BT-Drs. V/1581.
[4] § 4 Nr. 17 UStG 1951.

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