1 Allgemeines

1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

Nach § 4 Nr. 11 UStG sind von der USt befreit die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die begünstigten Berufsgruppen sind abschließend aufgezählt. Auf andere Berufe, z. B. Bankenvertreter, auch wenn sie ähnliche Tätigkeitsmerkmale aufweisen, kann § 4 Nr. 11 UStG nicht angewendet werden.[1] Welche Unternehmer als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler anzusehen sind, richtet sich nicht (allein) nach den Begriffsbestimmungen des HGB, sondern die Begriffe sind unionsrechtskonform auszulegen.[2] Nach § 4 Nr. 11 UStG unterfallen generell Umsätze aus der Tätigkeit u. a. als Versicherungsmakler der Umsatzsteuerbefreiung. Gegenstand der Steuerbefreiung sind jeweils bestimmte, näher charakterisierte Leistungen, die für die jeweilige Berufsgruppe charakteristisch, also berufstypisch sind. Voraussetzung für das Eingreifen der Steuerbefreiung für Leistungen aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler ist daher, dass die erbrachten Leistungen zu denen gehört, die das Berufsbild des Versicherungsmaklers prägen. Sofern die Voraussetzungen für die Befreiung z. B. als Versicherungsmakler vorliegen, kommt die Befreiung zur Anwendung. Ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme oder Nicht-Inanspruchnahme der Befreiung besteht nicht. Mit der Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung ist der Abzug der Vorsteuer z. B. auf Büromaterial oder sonstige durch die Tätigkeit bedingte Anschaffungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine aus dem UStG resultierende systembedingte Folgewirkung, die unabhängig von der Frage, ob eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, eingreift. Denn generell vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind jene Leistungen, die unter eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 bis Nr. 28 UStG fallen. Hierzu gehören unter den jeweiligen Voraussetzungen z. B. die Umsätze der Banken und Kreditinstitute, die Umsätze, die die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken betreffen, Umsätze im Bereich der Heil- und Krankenhausbehandlungen, und auch die nach § 4 Nr. 11 UStG befreiten Umsätze der Versicherungsmakler.

 

Rz. 2

§ 4 Nr. 11 UStG begünstigt – anders als § 4 Nr. 17 UStG 1951 (danach waren steuerfrei "bei Versicherungsvertretern die Umsätze aus der verwaltenden Tätigkeit für Versicherungsunternehmen") – nicht bestimmte Berufsgruppen, sondern bestimmte Tätigkeiten von Angehörigen der genannten Berufsgruppen. Die Gesetzesfassung "aus der Tätigkeit als …" erfordert (auch i. S. einer unionsrechtskonformen Auslegung), dass die Umsätze des Berufsangehörigen für seinen Beruf typisch sind. Eine gewisse Ähnlichkeit der Tätigkeit des einer anderen Berufsgruppe angehörenden Steuerpflichtigen mit den genannten drei Berufen kann nicht dazu führen, die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut auf ihn anzuwenden. Der Gesetzgeber hat i. d. R. die einem steuerbefreiten Umsatz vorhergehenden Umsätze nicht von der USt befreit und damit grundsätzlich die nachteiligen Wirkungen einer Umsatzbesteuerung für die beteiligten Unternehmen oder deren Abnehmer in Kauf genommen hat.[3] Die Befreiung erstreckt sich auf alle Leistungen, die in Ausübung der begünstigten Tätigkeiten erbracht werden. Sie ist weder an eine bestimmte Rechtsform des Unternehmens gebunden, noch stellt sie darauf ab, dass die begünstigten Tätigkeiten im Rahmen der gesamten unternehmerischen Tätigkeit überwiegen. Unter die Befreiung fällt z. B. auch ein Kreditinstitut, das Bauspar- oder Versicherungsverträge vermittelt. Der Wortlaut der Vorschrift "aus der Tätigkeit als" erfordert, dass die Umsätze des Berufsangehörigen für seinen Beruf charakteristisch, d. h. berufstypisch, sind.

 

Rz. 3

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG ist nicht darauf gerichtet, grundsätzlich eine verbleibende Belastung der Versicherungsunternehmen und Bausparkassen mit auf den Vorbezügen lastender USt im Hinblick auf die weitgehende Befreiung der von ihnen getätigten Umsätze zu vermeiden. Die Befreiung war durch die Überlegung gerechtfertigt, dass die Unternehmer, denen die in § 4 Nr. 11 UStG genannten Berufsgruppen Leistungen erbringen, mit ihren eigenen Leistungen an Versicherungsnehmer oder Bausparer steuerbefreit sind.[4] Da für diese Unternehmen ein Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht vorgesehen ist, hätten sie USt, die ihnen von ihren Vertretern in Rechnung gestellt werden, zulasten ihrer Gewinne übernehmen oder ihre Leistungen als Versicherer oder Kreditgeber entsprechend versteuern müssen. Das hätte Versicherungen und Bausparkassen veranlassen können, zum Schaden der selbstständigen Vermittlerberufe in erheblichem Umfange auf den Einsatz angestellter Vertreter auszuweichen. Das Ziel des § 4 Nr. 11 UStG ist somit, ungeachtet des Grundsatzes der Nichtabzugsfähigkeit von Vorsteuern bei Steuerbefreiung der eigenen Umsätze (§ 15 Abs. 2), die selbstständigen Vertreter und Makler, die für Versicherungsgesellschaften und Bausparkassen tätig werden, vor einer Ausschaltungsgefahr zu bewahren. § 4 N...

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